Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 11.09.2024, AZ 4 StR 311/24

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 11.09.2024, AZ 4 StR 311/24, ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR311.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bielefeld, 7. März 2024, Az: 24 KLs 14/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2024 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des tateinheitlichen Besitzes von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin                        Bartel                        Maatsch

                 Scheuß                     Tschakert

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