BFH 11. Senat, Beschluss vom 04.09.2024, AZ XI S 6/24, ECLI:DE:BFH:2024:B.040924.XIS6.24.0
§ 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 133a FGO
Leitsatz
1. NV: Aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof (BFH) von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt hat.
2. NV: Dies gilt auch in einem Fall, in dem der BFH den Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen hat.
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. April 2024, Az: XI B 49/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2024 – XI B 49/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) mit Beschluss vom 11.04.2024 – XI B 49/23 die Vorentscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil das Urteil des FG teilweise nicht mit Gründen versehen sei (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–). Im Tatbestand seines Beschlusses (I.) hat der Senat ausgeführt, dass die Rügeführerin „unter anderem“ diesen Verfahrensfehler gerügt habe. In den Entscheidungsgründen hat er unter II.3. ausgeführt, dass zum gegenwärtigen Verfahrensstadium von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten sei, und unter II.4. von der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO Gebrauch gemacht.
2
Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Rügeführerin, mit der sie geltend macht, der Senat habe ihr Beschwerdevorbringen zum anderen Problemkomplex des Urteils des FG („Scheinrechnung“) übergangen.
Entscheidungsgründe
II.
3
Die Anhörungsrüge ist –bei grundlegenden Zweifeln an ihrer Zulässigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.09.2006 – VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74; vom 15.03.2007 – XI S 33/06, BFH/NV 2007, 1180)– jedenfalls unbegründet.
4
1. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unter anderem das (völlige) Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.2005 – I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600). Allein daraus, dass der BFH von § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO Gebrauch gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass er bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung ein bestimmtes Vorbringen der Rügeführerin nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.03.2007 – XI S 33/06, BFH/NV 2007, 1180, unter II.1.b; vom 07.02.2011 – XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 8). Ein Absehen von einer weiteren Begründung vermag daher nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu verletzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.04.2017 – IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 4; vom 08.08.2023 – IX S 5/23, BFH/NV 2023, 1219, Rz 4).
5
2. Gemessen daran liegt auch im Streitfall keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat erkannt, dass die erfolgreiche Verfahrensrüge nicht das einzige Beschwerdevorbringen der Rügeführerin war; dies lässt sich bereits am Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erkennen, denn dort wird ausgeführt, dass die Rügeführerin „unter anderem“ die Rüge fehlender Gründe erhoben hat. Von einer Stellungnahme zu dem übrigen Beschwerdevorbringen der Rügeführerin hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. Dies war zulässig; denn diese Vorschrift gilt auch in Fällen des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.07.2019 – XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Rz 27; vom 29.12.2020 – VII B 92/20, BFH/NV 2021, 551, Rz 28; vom 10.08.2023 – X B 136/22, BFH/NV 2023, 1228, Rz 33).
6
3. Der Senat sieht gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO von einer weiteren Begründung ab.
7
4. Die gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).