Verhandlungstermin am 20. September 2024 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 243/23 (Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Errichtung der Anlage nach Insolvenz des Bauträgers?) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die (erstmalige) Errichtung der Wohnungseigentumsanlage verlangt.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4 GG im Konkurrentenstreitverfahren bzgl der Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten des OVG Münster – unzureichende fachgerichtliche Prüfung substantiierten Vorbringens zu offensichtlich fragwürdigen Besetzungsumständen iS einer sachwidrigen Vorfestlegung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.08.2024, AZ 2 BvR 418/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr041824Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 21 VwVfG NW