Erfolgloser Konkurrentenstreit über einen militärischen Dienstposten (Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat)

BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 29.08.2024, AZ 1 WB 3/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:290824B1WB3.24.0

Leitsatz

Dokumentierte Auswahlerwägungen für eine militärische Dienstpostenbesetzung können im gerichtlichen Verfahren erläutert, näher ausgeführt oder konkretisiert werden. In der Dokumentation nicht enthaltene Auswahlgesichtspunkte können im gerichtlichen Verfahren nicht neu eingeführt werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe B 7 (Generalmajor) bewerteten Dienstpostens.

2

Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 22. Februar 2017 zum Brigadegeneral befördert und wird derzeit als Chef des Stabes im … in … verwendet.

3

Der … geborene Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat. Er wurde am 29. Juni 2018 zum Brigadegeneral befördert. Zuletzt war er als Kommandeur bei der … in … verwendet.

4

Im Rahmen der Personalkonferenz BM II-2023 am 9. Oktober 2023 entschied der Bundesminister der Verteidigung, den nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstposten des … (…) im … (…) in … mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Auswahlentscheidung ist dokumentiert in einem Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 2023, das vom Generalinspekteur der Bundeswehr, den beiden beamteten Staatssekretären sowie abschließend unter dem 11. Oktober 2023 vom Bundesminister der Verteidigung gezeichnet ist.

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Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung hatte der Abteilungsleiter Personal im August 2023 für das Auswahlverfahren die Organisationsgrundentscheidung „Aufsteigende“ getroffen, weil für den Nachbesetzungszeitpunkt kein anforderungsgerecht qualifiziertes und befähigtes Personal in der Ebene B 7 für eine Querversetzung zur Verfügung gestanden habe.

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Der Personalkonferenz lagen bei der Auswahlentscheidung ein Blatt „Kandidatenfeld und Auswahlrational“ (Auswahlbogen) sowie die Personalbögen des Antragstellers und des Beigeladenen vor. Die dem Senat vorgelegten Verfahrensunterlagen enthalten außerdem ein Job Description Input Form, die Personalstammblätter, die planmäßigen dienstlichen Beurteilungen (einschließlich der Stellungnahmen hierzu) des Antragstellers und des Beigeladenen für die Jahre 2021, 2019 und 2017 und einen Vergleich der Beurteilungen bezüglich der Leistungsmerkmale zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen; diese Unterlagen dienten nach Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung der internen Erarbeitung und Vorbereitung des Auswahlbogens. Ein weiteres in der Verfahrensakte enthaltenes Dokument, nämlich eine Übersicht über den Verwendungsaufbau des Antragstellers und des Beigeladenen, wurde vom Bundesministerium der Verteidigung für die Senatsvorlage erstellt.

7

Der Auswahlbogen gliedert sich in die Felder „Dienstposteninhaber und Auslöser“, „Besonderheiten und Anforderungen“, „Organisationsgrundentscheidung“, „Kandidatenfeld mit Eignungs- und Befähigungsmerkmalen“ sowie „Auswahlempfehlung mit Begründung“. Das Feld „Besonderheiten und Anforderungen“ benennt dabei als aus der Job Description der NATO abgeleitete Hauptaufgaben des Dienstpostens die folgenden drei Punkte:

„- Führung der Ops Division (incl. J2/J3) und Allied Movement Coordination Centre

– Beratung COM … in der Domäne Logistik

Koordination/Überwachung der Aspekte: Security Requirements, Force Protection, Area Damage Control“.

8

Hieran schließen sich die folgenden dienstpostenbezogenen Anforderungskriterien an:

„- Führungserfahrung (wünschenswert auch im Einsatz und auf Ebene B6+)

– Ops u. Log Expertise

– Einsatzerfahrung (wünschenswert operativ)

Erfahrung Stabsarbeit im Bereich Joint/​NATO Operationen Erfahrung Planung, Entwicklung, Führung, Überwachung von Ausbildung/​Übung auf operativer Ebene

– Erfahrung im multinat. Umfeld“.

9

Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde ein weiteres in der Job Description vermerktes Kriterium, nämlich die „Experience in developing doctrine and policy for Joint Operations and NATO Command Structure related issues on the strategic level“, nicht in die Anforderungskriterien übernommen, weil keine Bewerber hätten identifiziert werden können, die diese Anforderung vollumfänglich erfüllten; dies gelte auch für den Antragsteller und den Beigeladenen.

10

Das Feld „Organisationsgrundentscheidung“ benennt das Modell „Aufstieg“ und gibt hierzu die oben genannte Begründung.

11

In der Rubrik „Kandidatenfeld“ werden die beiden einzigen in Betracht gezogenen Bewerber, nämlich der Antragsteller und der Beigeladene, stichwortartig hinsichtlich ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Befähigung und ihres Verwendungsaufbaus vorgestellt.

12

Die daran anschließende Auswahlempfehlung lautet auf den Beigeladenen und wird wie folgt begründet:

„Beide Kandidaten sind Spitzenoffiziere mit operativem sowie umfangreichem logistischen Hintergrund und erfüllen das obligatorische Anforderungsprofil vollständig. [Der Antragsteller] greift auf ein aktuelles und besonders umfassendes Erfahrungsfundament im in Rede stehenden Tätigkeitsumfeld (…) zurück. Seit sieben Jahren in wechselnden Verwendungen auf der Ebene B6 dort eingesetzt, ist er mit allen aktuellen Themen – auch die Ops Division betreffend – bestens vertraut. Während sein VwdgAufb ansonsten in SP (techn)Log/​RüPol verlief, einschl. eines Einsatzes im Ber Techn/​Log/Ausb, greift [der Beigeladene] auf einen vielfältigeren Befähigungsaufbau in den Ber FüEins/​Log/IPlg zurück, mit nat/​multinat operativen Kenntnissen auf den Ebenen Brig, höhKdoBeh und BMVg, operativer Einsatzerfahrung, aktueller Führungserfahrung auf der Ebene B6 sowie einer ihm in ganzheitlicher Betrachtung bereits zuerkannten Potenzialabschätzungsstufe für Verwendungen der Ebene B7. In der Gesamtbetrachtung setzt sich [der Beigeladene] damit knapp aber entscheidungsleitend nach oben ab.“

13

Der Beigeladene hat den Dienst auf dem strittigen Dienstposten am 2. Januar 2024 angetreten und wurde am 29. Januar 2024 – mit Planstelleneinweisung zum 1. Januar 2024 – zum Generalmajor befördert.

14

Der Antragsteller wurde am 13. Oktober 2023 telefonisch über das Ergebnis der Besetzungsentscheidung informiert. Er hat sich hiergegen mit einem am selben Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schreiben vom 13. November 2023 gewandt und die Aufhebung der Auswahlentscheidung und eine erneute Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens verlangt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals förmlich die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2024 dem Senat vorgelegt. Unter dem 2. Juli 2024 hat der Antragsteller außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (BVerwG 1 W-VR 1.24).

15

Der Antragsteller macht geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 SG, und führt zur Begründung insbesondere aus:

16

Die Nichtübernahme des Anforderungskriteriums „Experience in developing doctrine and policy for Joint Operations and NATO Command Structure related issues on the strategic level“ aus der Job Description der NATO in den Auswahlbogen sei aus zweierlei Gründen zu beanstanden. Zum einen stehe es dem am … beteiligten NATO-Partnern nicht ohne Weiteres zu, beliebig und nach eigenem Ermessen von den Qualifikationserfordernissen der Job Description abzuweichen. Das Technical Administrative Arrangement (TAA) gebe bindende Maßstäbe auch für die Dienstpostenbesetzung vor. Zum anderen treffe nicht zu, dass er das ausgeschlossene Kriterium nicht erfülle. So ergebe sich bereits aus seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung, dass er mit einem Schwerpunkt seiner Hauptaufgaben mit der „Sicherstellung aller … Planungsaufgaben und -beiträge zur Erstellung von Operationsplänen bzw. unterstützenden Plänen auf strategischer, operativer und taktischer Ebene im Zusammenwirken mit SHAPE“ befasst sei. Auch habe er als weitere Hauptaufgabe die „Führung und Koordination aller Aktivitäten des … zur Erstellung des Subordinated Strategic Plan (SSP) for Reinforcement“ inne. Das Bundesministerium der Verteidigung gehe von der Fehlvorstellung aus, dass Erfahrungen mit Angelegenheiten der NATO-Kommandostruktur auf strategischer Ebene nur durch Versetzung und Arbeit in einem der beiden strategischen Hauptquartiere der NATO (ACT und SHAPE) erlangt werden könnten. Dieser rein organisatorisch-administrative Blickwinkel lasse außer Acht, dass militärische Operationsplanungen in einem stufenweisen „collaborative approach“ von der strategischen über die operative bis zur taktischen Ebene erfolgten. Er erfülle daher das vom Bundesministerium der Verteidigung ausgeschlossene Kriterium geradezu vorbildlich. Da er somit der einzige Bewerber sei, der alle Kriterien vollumfänglich erfülle, habe er bereits aus diesem Grund ausgewählt werden müssen, ohne dass es auf einen weiteren Vergleich ankomme.

17

Ein Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen sei im Übrigen dadurch beeinträchtigt, dass wegen der rein beschreibenden Leistungsdarstellungen in den Beurteilungen der Generale ein eindeutiger Maßstab fehle. Bei derartigen Beurteilungen beruhe der Erfolg in einem Auswahlverfahren letztlich auf dem sprachlichen Geschick und dem persönlichen Einsatz des jeweiligen beurteilenden Vorgesetzten sowie auf dessen zweckdienlicher Verwendung möglichst vieler Übertreibungen, und nicht auf Eignung, Leistung und Befähigung des Kandidaten. Derartige dienstliche Beurteilungen seien deshalb per se untauglich für Auswahlentscheidungen. Generell beanstande er die einseitige und tendenziöse Auswertung der dienstlichen Beurteilungen im Kandidatenvergleich nach Leistungsmerkmalen. So lasse die vergleichende Darstellung und Bewertung des Führungsverhaltens etwa völlig außer Betracht, um welchen Dienstposten es sich jeweils handele. An die Führung in einem multinationalen Stab bestünden andere Anforderungen als etwa in einer Kampfkompanie des Heeres. Zu kurz gekommen seien auch Aussagen zu seiner Belastbarkeit, seinen kommunikativen Fähigkeiten und seiner Durchsetzungsfähigkeit.

18

Soweit sich das Bundesministerium der Verteidigung außerdem auf das Kriterium der höheren bzw. weiterreichenden Potenzialabschätzung berufe, das für den Beigeladenen spreche, könne dies schon aus rechtlichen Gründen nicht herangezogen werden, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Personalentwicklungsbewertungen wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht gültig gewesen seien.

19

Bei der Betrachtung der wünschenswerten Anforderungskriterien beanstande er ferner, dass zugunsten des Beigeladenen ausschlaggebend auf dessen zwei 10 bis 20 Jahre zurückliegenden operativen Einsatzverwendungen abgestellt worden sei. Nicht berücksichtigt sei hingegen seine eigene Tätigkeit im … in der Zeit zu Beginn des Ukraine-Kriegs als hochaktuelle Einsatzerfahrung, die sich zudem auf den neuen Einsatzfocus Landes- und Bündnisverteidigung und nicht auf die Stabilisierungseinsätze „out of area“ der Vergangenheit beziehe.

20

Schließlich bestreite er, dass der Verwendungsaufbau des Beigeladenen sich gegenüber seinem eigenen Verwendungsaufbau als breiter und damit vorteilhafter darstelle. So habe auch er wechselnde Verwendungen in der Luftwaffe, der Streitkräftebasis und über fast neun Jahre hinweg im Bundesministerium der Verteidigung in fünf verschiedenen Abteilungen zu verzeichnen. Dem Beigeladenen sei mit seinem stark heeresgeprägten Verwendungsaufbau keineswegs ein Vorteil zuzusprechen.

21

Nicht gebührend gewürdigt worden sei schließlich die Tatsache, dass er im Jahre 2022 vertretungsweise die Aufgaben des hier strittigen Dienstpostens wahrgenommen habe. Hierdurch habe er sich bewährt, seine Eignung nachgewiesen und einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen erworben.

22

Der Antragsteller beantragt,

die Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung des Dienstpostens zu entscheiden.

23

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

24

Die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

25

Die Festlegung des Organisationsgrundmodells „Aufsteiger“ sowie die Auswahlentscheidung selbst seien ordnungsgemäß dokumentiert. Diese gelte insbesondere für die aus der Job Description der NATO entwickelten Hauptaufgaben und den daraus abgeleiteten Anforderungskriterien des Dienstpostens.

26

Beide Bewerber erfüllten ausweislich des Auswahlbogens die zwingenden Anforderungskriterien. Der streitgegenständliche Dienstposten sei in einer Dienststelle der NATO Force Structure angesiedelt und den deutschen Streitkräften fest zur Besetzung zugewiesen (sog. Quota-Posten). Job Descriptions für Quota-Posten würden regelmäßig in nationale Dienstposten-Erfordernisse übersetzt und bei Bedarf im Rahmen des Organisationsermessens durch nationale Anforderungen ergänzt. In diesem Sinne seien die in dem Auswahlbogen aufgeführten drei Hauptaufgaben des Dienstpostens zusammenfassend aus der NATO-Job Description entnommen worden. Aus diesen drei Hauptaufgaben wiederum seien die sechs zwingenden Anforderungen für die Besetzung des Dienstpostens sowie die zwei wünschenswerten Kriterien, die als Zusätze genannt seien, abgeleitet worden.

27

Zulässig sei auch, dass ein weiteres Kriterium, nämlich „Experience in developing doctrine and policy for joint operations and NATO command structure related issues on the strategic level“, nicht in den Auswahlbogen übernommen worden sei, weil kein möglicher Bewerber dieses Kriterium erfüllt habe. Als Verwendungen auf strategischer Ebene seien nur solche im NATO-Hauptquartier oder in einem der beiden strategischen NATO-Kommandos anzusehen; auf nationaler Seite sei lediglich das Bundesministerium der Verteidigung der strategischen Ebene zuzuordnen. Die rein fachlich-inhaltliche Befassung mit strategischen Themen auf der untergeordneten Ebene oder die bloße Zuarbeit für eine höhere organisatorische Ebene genüge dem nicht. In diesem Sinne seien zwar sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in ihren Vorverwendungen mit strategischen Themen befasst gewesen, beide jedoch nicht in dem geforderten organisatorischen Kontext. Das Bundesministerium der Verteidigung sei auch berechtigt gewesen, auf dieses Anforderungskriterium im Rahmen des rein nationalen Auswahlverfahrens zu verzichten. Es handele sich nicht um einen durch die NATO alimentierten Posten, sondern um einen nationalen, nach der Bundesbesoldungsordnung eingerichteten und mit einer nationalen Planstelle finanzierten Dienstposten. Die Abweichung von der Job Description sei nicht genehmigungspflichtig. Das zugrunde liegende Technical Administrative Arrangement (TAA) sehe eine solche Genehmigung lediglich für Änderungen der grundlegenden Qualifikationen in der Dienstpostenbeschreibung selbst vor, nicht jedoch im Einzelfall bei der Besetzung der Posten. Im Übrigen könne sich der Antragsteller generell nicht auf die Regelungen des TAA berufen, weil es sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen mehreren Staaten handele, deren Zielrichtung nicht die Wahrung von Individualinteressen beinhalte.

28

Die beschreibenden Leistungsdarstellungen, wie sie auf der Ebene der Generale üblich seien, seien nicht ungeeignet für einen Leistungsvergleich. Auch die nicht formgebundenen Beurteilungen seien gemäß den Beurteilungsbestimmungen grundsätzlich an den Maßstäben der formgebundenen Beurteilungen auszurichten; die beurteilenden Vorgesetzten seien nicht frei in der Maßstabsfindung. In der Vorlage des Bundesministeriums der Verteidigung sei deshalb eine ausführliche Gegenüberstellung und Abwägung anhand der entsprechenden Merkmale vorgenommen worden, indem wertende Attribute, aber auch das sich daraus ergebende Gesamtbild mit Blick auf den zu besetzenden Posten beleuchtet worden seien. Im Ergebnis sei der Beigeladene danach hinsichtlich seines Führungsverhaltens und damit in Bezug auf das die Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens wesentlich prägende Merkmal als leistungsstärker zu bewerten. Die sehr starke Leistungsaussage zum Merkmal „praktisches Können“ spreche weiter für den Beigeladenen. Gleiches gelte für das Merkmal „Belastbarkeit“. Schließlich setze sich der Beigeladene auch durch seine aktive Rolle und durch die prominente Darstellung der Qualität der Nutzung von Kommunikationsmitteln im diesbezüglichen Leistungsvergleich gegenüber dem Antragsteller nach oben hin ab.

29

Auch bei Annahme eines (nur) im Wesentlichen gleichen Leistungsbilds beider Kandidaten habe der Beigeladene letztlich unter Heranziehung von sonstigen sachlichen Gesichtspunkten für den Dienstposten ausgewählt werden dürfen. Er verfüge gegenüber dem Antragsteller über die höhere Entwicklungsprognose in den Beurteilungen 2017 und 2019. Hier sei ihm jeweils eine Entwicklungsprognose bis in die Ebene B 9 attestiert, welche mit konkreten Verwendungsvorschlägen B 9 hinterlegt worden sei; der Antragsteller habe in den Beurteilungen der gleichen Jahre jeweils nur eine Entwicklungsprognose bis in die Ebene B 7 erzielt. Auch in der aktuellen Beurteilung sei der Beigeladene als „klarer B 7-Anwärter“ eingestuft und ihm eine weitere Förderung zugetraut worden, die wohl lediglich altersbedingt nicht mehr realisierbar sei; der Antragsteller werde hingegen nur als „abholbereit“ für B 7 angesehen. Soweit zusätzlich auf die Potenzialabschätzungsstufe abgestellt worden sei, sei diese entgegen der Auffassung des Antragstellers verwertbar. Vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet worden sei lediglich die davon zu unterscheidende Personalentwicklungsbewertung.

30

Was das wünschenswerte Kriterium der „operativen Einsatzerfahrung“ betreffe, gehe der Antragsteller fehl mit der Annahme, seine Verwendung im … sei einer Einsatzverwendung gleichzusetzen; diese Verwendung entspreche nicht der eindeutigen begrifflichen Definition des Einsatzes, sondern sei als Dienst auf einem dauerhaft ausgebrachten Dienstposten im Routinedienstbetrieb einzuordnen. Auch beinhalte die einzige Auslandsverwendung des Antragstellers als Senior Mentor zur Unterstützung des Aufbaus einer Logistikschule keine wesentlichen Aufgaben im Bereich der Operationsplanung und -führung. Hingegen könne der Beigeladene Erfahrungen aus zwei Auslandseinsätzen mit einem eindeutigen operationellen Bezug vorweisen.

31

Bei der Auswahlentscheidung sei schließlich durchaus berücksichtigt worden, dass der Antragsteller im Zuge der Umstrukturierung des … und der damit einhergehenden Vakanz auf dem Posten des … zeitweise Aufgaben dieses Postens zusätzlich wahrgenommen habe. Er habe hierdurch jedoch keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung im Sinne der Rechtsprechung erworben. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf den Posten … oder auf einen diesem Posten entsprechenden nationalen Dienstposten versetzt worden, sondern sei bis zu seiner Versetzung als Chef des Stabes im … auf seinem Dienstposten als … verblieben. Zudem sei eine vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung nur für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 24. Oktober 2022 dokumentiert. Auch sei der Dienstposten damals noch nach B 6 dotiert gewesen, die Höherdotierung sei erst zum 1. November 2022 erfolgt; damit habe der Antragsteller während seiner Vertretungstätigkeit auch keine (Teil-)Aufgaben auf einem höherwertigen Posten wahrgenommen.

32

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

35

1. Der Antrag ist zulässig.

36

a) Bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens handelt es sich um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die im Streitfall der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Da Gegenstand eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung ist, kann der Antragsteller unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). Der von ihm geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG (unten II.2.a.aa) zählt zu den staatsbürgerlichen Rechten, auf die sich der Soldat wie jeder andere Staatsbürger berufen kann (§ 6 Satz 1 SG). Als Recht, das im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt ist, kann dessen Verletzung im Wehrbeschwerdeverfahren gerügt werden.

37

b) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt und dieser zum Generalmajor befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).

38

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

39

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 9. Oktober 2023, den nach Besoldungsgruppe B 7 bewerteten Dienstposten des … (…) im … (…) in … mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

40

a) Für soldatenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten gelten die folgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 1 WB 25.22 – BVerwGE 179, 57 Rn. 34 bis 36, 45 und 52):

41

aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 – NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 WB 1.13 – juris Rn. 32).

42

bb) Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178 <1179>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329 Rn. 50, vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 – BeckRS, 51350 Rn. 27). Im Hinblick auf die in § 13 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständige Beschwerdestelle eine fehlende Dokumentation der Auswahlerwägungen nachholen oder eine vorhandene Dokumentation der Ausgangsentscheidung ändern, ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 1 WB 41.16 – NVwZ-RR 2018, 236 Rn. 31, vom 1. März 2018 – 1 WB 1.17 – juris Rn. 23 und vom 11. Juli 2019 – 1 WDS-VR 4.19 – juris Rn. 29). Eine erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung der Auswahlentscheidung kann jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13 Rn. 45 f. m. w. N.).

43

cc) Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 – 1 WB 44.16 und 1 WB 45.16 – juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 3.18 – NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/​oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 1 WDS-VR 7.11 – juris Rn. 31 m. w. N.). Der Dienstherr ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 – NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt“ ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 – BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 18 und Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 – BVerwGE 133, 1 Rn. 42). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 – juris Rn. 30).

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dd) Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben – in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 – BVerwGE 128, 329 Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 – BVerwGE 133, 1 Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 <61>). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen.

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ee) Sind schließlich mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 – NVwZ-RR 2012, 32 Rn. 31 m. w. N.). In diesem Rahmen kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – 1 WB 77.19 – juris Rn. 33 f. und vom 10. Dezember 2021 – 1 WB 34.21 – NVwZ-RR 2022, 464 Rn. 38 f.) den im Anforderungsprofil als „erwünscht“ oder „wünschenswert“ bezeichneten Kriterien eine besondere Bedeutung zu. Auch bei ihnen handelt es sich um Festlegungen, die das Auswahlverfahren durch die Personalführung verbindlich steuern sollen und nicht zu deren Disposition stehen. Ob ein Bewerber über eine (nur) „erwünschte“ oder „wünschenswerte“ Qualifikation verfügt oder nicht, ist zwar für die Eingrenzung des Felds grundsätzlich geeigneter Bewerber anhand der zwingenden Anforderungskriterien irrelevant. Von Bedeutung sind „erwünschte“ bzw. „wünschenswerte“ Qualifikationen jedoch auf der Ebene des Vergleichs zwischen zwei oder mehreren grundsätzlich geeigneten und (im Wesentlichen) gleichermaßen leistungsstarken Bewerbern. Hier folgt aus der entsprechenden Festlegung im Anforderungsprofil, dass den „erwünschten“ oder „wünschenswerten“ Qualifikationen gegenüber anderen Gesichtspunkten ein deutlich gesteigertes Gewicht bei der Bestimmung des am besten geeigneten Bewerbers zukommt. „Erwünscht“ oder „wünschenswert“ bedeutet zwar auch auf dieser Ebene des Eignungsvergleichs nicht in einem schematischen Sinne „zwingend“ oder „unmittelbar ausschlaggebend“. Jedoch bedarf es triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere „erwünschte“ oder „wünschenswerte“ Kriterien erfüllt, übergangen und stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der über keine oder über weniger der „erwünschten“ oder „wünschenswerten“ Qualifikationen verfügt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 WB 77.19 – juris Rn. 33 f.).

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b) Nach diesen Maßgaben ist die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt.

48

Der für die Auswahlentscheidung zuständige (Nr. 624 ZDv A-1340/23) und damit dokumentationspflichtige Bundesminister der Verteidigung hat mit der Unterzeichnung des Ergebnisprotokolls für die Personalkonferenz … vom … seine Entscheidung, den Dienstposten des … beim … (…) mit dem Beigeladenen zu besetzen, dokumentiert. Er hat sich damit zugleich den Inhalt des ihm in der Konferenz vorliegenden Auswahlbogens für die Dienstpostenbesetzung zu Eigen gemacht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind. Dies gilt insbesondere für die Organisationsgrundentscheidung „Aufstieg“, die den Maßstab des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) auslöst, für das Anforderungsprofil des Dienstpostens, für die als maßgeblich erachteten Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Bewerber und für die Gesichtspunkte, die für die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen und für die Nichtauswahl des Antragstellers den Ausschlag gegeben haben.

49

bb) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme, dass beide Kandidaten alle zwingenden Anforderungskriterien („das obligatorische Anforderungsprofil“) erfüllen.

50

(1) Dies gilt – zum einen – für die sechs in dem Auswahlbogen benannten Anforderungskriterien.

51

Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem Vorlageschreiben vom 16. Januar 2024 (Seite 7 bis 9 unter Nr. 5.a und b) nachvollziehbar und plausibel die Herleitung der konkreten Kriterien aus den NATO-Vorgaben erläutert. Danach handelt es sich bei dem strittigen Dienstposten um einen – den deutschen Streitkräften fest zur Besetzung zugewiesenen – sog. Quota-Posten. Für derartige Quota-Posten innerhalb einer Dienststelle der NATO Force Structure werden die NATO-Vorgaben aus der jeweiligen sog. Job Description in nationale Dienstposten-Erfordernisse übersetzt und bei Bedarf im Rahmen des Organisationsermessens durch nationale Anforderungen ergänzt.

52

Vorliegend wurden drei der vier – bewusst sehr allgemein gehaltenen (siehe die Maßgabe unmittelbar nach der Überschrift zu „Part III – Qualifications“) – Qualifikationsmerkmale der Job Description („Experienced Officer with ample professional background of Joint and NATO Operations Staff functions“, „Experience in commanding/​directing military forces“ sowie „Experience in planning, development, conduct and control of training and exercises on the operational level“) in die auf dem Auswahlbogen genannten sechs Anforderungskriterien („Führungserfahrung <wünschenswert auch im Einsatz und auf Ebene B6+>“, „Expertise in den Bereichen Operationsplanung und Operationsführung <Ops> sowie Logistik <Log>“, „Einsatzerfahrung <wünschenswert operativ>“, „Erfahrung Stabsarbeit im Bereich Joint/​NATO Operationen“, „Erfahrung in Planung, Entwicklung, Führung, Überwachung von Ausbildung/​Übung auf operativer Ebene“, „Erfahrung im multinationalen Umfeld“) umgesetzt, ausdifferenziert und konkretisiert. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass damit der Spielraum bei der Übersetzung der NATO-Vorgaben in die nationalen Strukturen überschritten wurde. Substantiierte Einwände werden von den Verfahrensbeteiligten insoweit nicht erhoben.

53

Unstrittig ist zwischen den Beteiligten auch, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die sechs genannten Kriterien, soweit sie zwingende (und nicht nur wünschenswerte) Anforderungen bezeichnen, erfüllen. Insoweit kann wegen aller Einzelheiten auf die Darstellung in dem Vorlageschreiben vom 16. Januar 2024 (Seite 10 bis 12 unter 5.d) verwiesen werden. Zutreffend weist das Bundesministerium der Verteidigung darauf hin, dass es insoweit allein auf die Tatsache des Erfüllens und nicht z. B. auf die Anzahl entsprechender Verwendungen ankommt.

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(2) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet – zum anderen -, dass ein viertes in der Job Description vermerktes Qualifikationsmerkmal, nämlich die „Experience in developing doctrine and policy for Joint Operations and NATO Command Structure related issues on the strategic level“, nicht in die Anforderungskriterien des Auswahlbogens übernommen wurde, weil keine Bewerber hätten identifiziert werden können, die diese Anforderung erfüllten.

55

(a) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass dieses Qualifikationsmerkmal bei der Umsetzung aus der Job Description in die nationalen Anforderungskriterien nicht nur im Sinne einer fachlich-inhaltlichen Befassung mit strategischen Themen, sondern auch organisatorisch-institutionell im Sinne einer Verwendung auf der strategischen Ebene verstanden wurde. Letzteres setzt eine entsprechende Verwendung im NATO-Hauptquartier, in einem der beiden strategischen NATO-Kommandos (ACT und SHAPE) oder – national – im Bundesministerium der Verteidigung voraus.

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Soweit der Antragsteller einwendet, dass es genügen müsse, auch auf einer niedrigeren Ebene mit strategischen Aufgaben, ggf. im Sinne einer Zuarbeit zu oder eines Zusammenwirkens mit der strategischen Ebene, betraut gewesen zu sein, kann er damit nicht durchdringen. Die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt“ ein Dienstposten haben soll und welche Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, fällt nach dem oben Gesagten (II.2.a.cc) in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht und im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist. Derartige sachfremde Erwägungen sind hier nicht ersichtlich. Das Bundesministerium der Verteidigung macht insoweit plausibel geltend, dass für höhere Führungspositionen und Spitzendienstposten sowohl national als auch international sehr häufig nicht nur fachlich einschlägige, sondern auch mit Verwendungen auf höheren organisatorischen Ebenen hinterlegte Erfahrungen gefordert werden. Dies deckt sich mit den Vorgaben der Job Description, die mit der Forderung nach Erfahrungen „on the strategic level“ schon dem Wortsinn nach nicht allein auf inhaltliche Gesichtspunkte, sondern auch auf eine Befassung auf einer bestimmten Ebene (level) abstellt. Im Übrigen würden, wenn man die bloß thematische Befassung mit strategischen Fragestellungen auch auf niedrigerer Ebene für ausreichend hielte, nicht nur der Antragsteller, sondern auch der Beigeladene diese Voraussetzung erfüllen; auch dies zeigt, dass eine Absicht, den Antragsteller sachfremd zu benachteiligen, nicht erkennbar ist.

57

Erfahrungen aus einer strategischen Aufgabenwahrnehmung auf der geforderten Ebene (NATO-Hauptquartier, strategische NATO-Kommandos, Bundesministerium der Verteidigung) weisen unstrittig weder der Antragsteller noch der Beigeladene und – nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung – auch kein anderer in Betracht kommender Bewerber auf.

58

(b) Bei dieser Sachlage war es zulässig, das Auswahlverfahren unter Verzicht auf die Anforderung der „Experience in developing doctrine and policy … on the strategic level“ bzw. deren nationaler Umsetzung durchzuführen.

59

Dem stehen auch die Vorschriften des „Technical Administrative Arrangement concerning the Organisation, Financing, Administration, Manning, and Support of the Headquarters Joint Support and Enabling Command“ (TAA) nicht entgegen. Nach der für die Dienstpostenbesetzung maßgeblichen Vorschrift dieser Technischen Verwaltungsabsprache (Abschnitt 5 Nr. 5 TAA) soll jeder Teilnehmerstaat in Übereinstimmung mit den genehmigten Dienstpostenbeschreibungen angemessen qualifiziertes Personal für eine Verwendung von mindestens zwei Jahren für die ihm zugewiesenen Dienstposten zuweisen. Zugleich betont die Technische Verwaltungsabsprache zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und -wirksamkeit des … das Interesse an einer kontinuierlichen Besetzung der dauerhaften Dienstposten ohne Vakanzen beim Wechsel der Dienstposteninhaber (Abschnitt 5 Nr. 8 TAA). Im Zielkonflikt zwischen einer möglichst uneingeschränkten Anwendung der Qualifikationsmerkmale einerseits und einer zügigen und lückenlosen Dienstpostenbesetzung andererseits ist es angesichts des Soll-Charakters der Zuweisungs-Vorschrift gerechtfertigt, Abstriche im Anforderungsprofil vorzunehmen, wenn kein Bewerber das betreffende Qualifikationsmerkmal erfüllt.

60

Unabhängig davon wendet das Bundesministerium der Verteidigung zu Recht ein, dass sich aus der Technischen Verwaltungsabsprache als einer Vereinbarung zwischen den am … beteiligten NATO-Staaten unmittelbar keine subjektiven Rechte einzelner Soldaten ableiten lassen. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt 14 TAA, der Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung der Technischen Verwaltungsabsprache Konsultationen zwischen den Teilnehmerstaaten und – bei deren Erfolglosigkeit – einer Entscheidung (nur) durch die zuständige NATO-Behörde zuweist.

61

cc) Im Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen, der stattzufinden hat, wenn mehrere Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen, ist nach den dokumentierten Auswahlerwägungen – entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung – kein Vorrang des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festzustellen.

62

(1) Dabei steht die Tatsache, dass die Beurteilungen für Generale und Admirale an keine bestimmte Form gebunden sind (Nr. 602 Satz 1 AR A-1340/50), einem Vergleich nicht grundsätzlich entgegen. Eine gewisse strukturelle und maßstäbliche Vergleichbarkeit ist bereits dadurch gewährleistet, dass sich auch die nicht formgebundenen Beurteilungen an der Systematik des für planmäßige Beurteilungen allgemein vorgegebenen Vordrucks orientieren sollen (Nr. 602 Satz 2 AR A-1340/50). Im Übrigen lassen sich anhand von textlichen Aussagen und Wertungen, wie sie ergänzend auch in dienstlichen Beurteilungen mit festgelegten Noten- oder Bewertungsstufen zu finden sind, durchaus objektivierbare und nachvollziehbare Vergleiche anstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 – BVerwGE 133, 1 Rn. 53 ff. zur Herstellung der Vergleichbarkeit bei teils formgebundenen, teils in freier Beschreibung erstellten Beurteilungen). Auch sind die an der Beurteilung beteiligten Vorgesetzten von Generalen – im Falle der aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zum 31. Juli 2021 jeweils ein Generalmajor und zwei Generalleutnante – nicht anders in die Pflicht und in die Verantwortung genommen als die beurteilenden Vorgesetzten rangniederer Soldaten (siehe insb. Nr. 104 AR A-1340/50). Insofern führt es nicht weiter – und wird auch durch die dem Senat vorliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht gestützt -, wenn der Antragsteller suggeriert, bei den nicht formgebundenen Beurteilungen für Generale handele sich vor allem um eine Angelegenheit von rhetorischem Geschick und persönlichem Wohlwollen.

63

Der vier Blatt umfassende Vergleich der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bezüglich der Leistungsmerkmale „Führungsverhalten“, „praktisches Können“, „Belastbarkeit“ und „Kommunikationsverhalten“ sowie der Perspektivaussagen für die beiden Bewerber ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Er stellt in tabellarischer Form die einschlägigen Textpassagen aus den dienstlichen Beurteilungen im wörtlichen Zitat einander gegenüber, führt diese in einem zweiten Schritt in einem wertenden Vergleich zusammen und schließt diesen jeweils mit einem kurz begründeten Ergebnis ab, welcher der beiden Bewerber danach als leistungsstärker bzw. mit der besseren Prognose eingeschätzt wird.

64

(2) Die Ergebnisse dieses Vergleichs lassen sich indes nicht verwerten, weil sie nicht Teil der dokumentierten und damit die Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen sind. In die vom Bundesminister der Verteidigung gebilligte Auswahlempfehlung ist vielmehr lediglich die Einschätzung eingegangen, beide Kandidaten seien „Spitzenoffiziere“. Diese Wertung lässt sich auch auf die sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungen beziehen und insoweit im Sinne eines Gleichstands verstehen.

65

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung gehörten die vier Blatt „Vergleich der Beurteilungen bezüglich der Leistungsmerkmale“ auch nicht zu den in der Personalkonferenz vorliegenden Unterlagen. Es handele sich um interne Arbeitsdokumente, die durch die jeweiligen Referenten im Bedarfsfall erstellt und zur Ermittlung des im Auswahlbogen (Kandidatenfeld und Auswahlrational) dargestellten Leistungsvergleichsergebnisses genutzt würden. Dort haben der vorbereitete Leistungsvergleich und sein Ergebnis indes keinen Widerhall gefunden. Weder bei der Vorstellung des Kandidatenfelds noch in der Auswahlempfehlung werden die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und die dortigen Leistungsbewertungen erwähnt. Es findet sich auch keine Aussage darüber, ob einer der Bewerber gegenüber dem anderen als leistungsstärker eingeschätzt wird.

66

Der – zugunsten des Beigeladenen ausschlagende – Leistungsvergleich der Bewerber findet sich vielmehr erstmals in dem Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2024, in das er unter Nr. II.6. (Seiten 13 bis 18) eingefügt ist. Eine solche vollständige Nachholung eines bei der Auswahlentscheidung fehlenden Schritts in den Auswahlerwägungen ist, nachdem der Antrag auf gerichtlichen Entscheidung bereits gestellt ist, unzulässig (vgl. oben II.2.a.bb und insb. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 – BVerwGE 133, 13 Rn. 45 f. m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren können nur Erwägungen, die im Auswahlrational bereits niedergelegt sind, ausgeführt, erläutert, präzisiert und, sofern sie damit nicht in ihrem Wesen verändert werden, auch ergänzt werden. Die Erwägung, der Beigeladene werde nach dem Gesamtbild der dienstlichen Beurteilungen als der gegenüber dem Antragsteller leistungsstärkere Bewerber ausgewählt, ist jedoch in dem dokumentierten Auswahlrational weder enthalten noch auch nur ansatzweise angelegt.

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dd) Ist danach von einem gleichen Leistungsstand der Bewerber auszugehen, so durfte der Beigeladene aufgrund der weiteren im Auswahlrational angeführten Gesichtspunkte gegenüber dem Antragsteller vorgezogen und für den Dienstposten ausgewählt werden.

68

(1) Für den Beigeladenen spricht an erster Stelle, dass er – im Unterschied zum Antragsteller – über operative Einsatzerfahrung verfügt und damit beide wünschenswerten Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt.

69

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. oben II.2.a.ee und insb. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – 1 WB 77.19 – juris Rn. 33 f.) kommt auf der Ebene des Vergleichs zwischen mehreren grundsätzlich geeigneten und (im Wesentlichen) gleichermaßen leistungsstarken Bewerbern den im Anforderungsprofil als „wünschenswert“ bezeichneten Kriterien eine besondere Bedeutung und ein gegenüber anderen Gesichtspunkten deutlich gesteigertes Gewicht bei der Bestimmung des am besten geeigneten Bewerbers zu. Es bedarf triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere „wünschenswerte“ Kriterien erfüllt, übergangen und stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der über keine oder über weniger der „wünschenswerten“ Qualifikationen verfügt.

70

Während das erste im Anforderungsprofil genannte „wünschenswerte“ Kriterium, nämlich die Führungserfahrung „auch im Einsatz und auf der Ebene B 6+“ beiden Bewerbern zugesprochen (Ebene B 6+) oder nicht thematisiert (im Einsatz) wird, wird in der Auswahlempfehlung als „entscheidungsleitend“ zugunsten des Beigeladenen gewertet, dass nur dieser über die gewünschte spezifisch operative Einsatzerfahrung verfügt; auch in der Vorstellung der Kandidaten wird auf diesen Umstand hingewiesen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren (Vorlageschreiben vom 16. Januar 2024, Seite 20/21 unter 8. und Schreiben vom 23. Februar 2024, Seite 14 bis 16 unter 9.) näher ausgeführt. Das kann berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um bloße Erläuterungen einer im Auswahlrational dokumentierten, die Auswahlentscheidung unmittelbar tragenden Erwägung handelt.

71

Danach ist die operative Einsatzerfahrung des Beigeladenen durch dessen Verwendungen als … im … (…) sowie insbesondere als … des …/​… (…) hinterlegt und durch entsprechende Beurteilungsbeiträge nachgewiesen. Demgegenüber umfasste die Einsatzverwendung des Antragstellers als Leiter der … in …/​… (…), wie sich ebenfalls aus einem Beurteilungsbeitrag ergibt, im Kern die Unterstützung beim Aufbau einer … und nicht Aufgaben im Bereich der Operationsplanung und -führung. Die vom Antragsteller weiter angeführte Tätigkeit im … während der Anfangsphase des Kriegs gegen die Ukraine stellt als Verwendung auf einem dauerhaft ausgebrachten inländischen Dienstposten im Routinebetrieb keinen Einsatz im Sinne der bundeswehrüblichen Begriffsverwendung (vgl. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG) dar.

72

(2) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die vom Bundesminister der Verteidigung gebilligte Auswahlempfehlung dem Beigeladenen – als Vorzug gegenüber dem Antragsteller – einen „vielfältigeren Befähigungsaufbau in den Bereichen Führung und Einsatz/​Logistik/​Integrierte Planung“ mit „nationalen/​multinationalen operativen Kenntnissen auf den Ebenen Brigade, höhere Kommandobehörde und Bundesministerium der Verteidigung“ zugesprochen hat.

73

Auch diesen Gesichtspunkt hat das Bundesministerium der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren (Vorlageschreiben vom 16. Januar 2024, Seite 21 bis 29 unter 9. und Schreiben vom 23. Februar 2024, Seite 16 bis 20 unter 10./11.) zulässigerweise näher ausgeführt. Die Abfolge der Dienststellungen des Antragstellers und des Beigeladenen lassen sich zudem in den – in der Auswahlkonferenz vorliegenden – Personalbögen nachvollziehen. Die ausführliche und detaillierte Darstellung der beiderseitigen dienstlichen Werdegänge erscheint sowohl in der tatsächlichen Aufbereitung als auch in den wertenden Einschätzungen plausibel und lässt keine nicht vertretbaren Fehlgewichtungen erkennen. Insbesondere orientiert sich der Vergleich des Verwendungs- und Befähigungsaufbaus strikt an den Anforderungen des hier gegenständlichen Dienstpostens und den dafür erforderlichen Qualifikationen in den Kompetenzbereichen Logistik sowie Führung und Einsatz.

74

Danach hat der Beigeladene den Anteil Versorgung/​Transport von der Pike auf gelernt und mit Führungsverwendungen auf allen Ebenen – Kompaniechef, Kommandeur eines Transportbataillons, Kommandeur der Technischen Schule des Heeres und General der Logistiktruppen des Heeres – hinterlegt. Auch den Kompetenzerwerb im Bereich Führung und Einsatz hat er idealtypisch organisationsbereichsübergreifend und auf den Ebenen Bataillon, Brigade, höhere Kommandobehörde und Ministerium erfahren und dabei national und multinational den Aufgabenbereich G 3 (Operationen) verantwortet. Dagegen hat der Antragsteller die für die Auswahlentscheidung relevanten Kompetenzen und Erfahrungen überwiegend erst auf der B 6-Ebene und nur innerhalb des Dienststellenzusammenhangs …/​… erworben. Zuvor ist er maßgeblich in den Kompetenzbereichen Rüstung/​Nutzung, Integrierte Planung und Logistik entwickelt worden, letzteres in dem für den Dienstposten weniger relevanten Anteil der technischen Logistik. Ähnlich hat er im Bereich Führung und Einsatz bis zu seinen Verwendungen auf der Ebene B 6 keine wesentlichen, mit Verwendungen hinterlegte Kompetenzen aufbauen können; auch die ministeriellen Erfahrungen erfolgten im Schwerpunkt in den Kompetenzbereichen Integrierte Planung und Rüstung/​Nutzung.

75

Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass dem Beigeladenen auch unter dem Gesichtspunkt des Befähigungs- und Verwendungsaufbaus der Vorrang gegenüber dem Antragsteller eingeräumt wurde.

76

(3) In die zugunsten des Beigeladenen ausfallende „Gesamtbetrachtung“ durfte schließlich ergänzend einfließen, dass dem Beigeladenen die Potenzialabschätzungsstufe B 7, dem Antragsteller hingegen nur die Potenzialabschätzungsstufe B 6 zuerkannt worden ist.

77

Die Potenzialabschätzungsstufe ist zu unterscheiden von der – zum 31. Juli 2021 als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldaten – eingeführten Personalentwicklungsbewertung, für die es im Zeitpunkt der hier strittigen Auswahlentscheidung noch an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 64.22 – BVerwGE 180, 140 Rn. 38 ff.). Die individuelle Potenzialabschätzung der Offiziere erfolgt in einem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich im Rahmen periodisch stattfindender Potenzialabschätzungskonferenzen (Nr. 301 der Allgemeinen Regelung A-1340/25 über die „Potenzialabschätzung der Offizierinnen und Offiziere“). Die Ergebnisse dieser Konferenzen stellen – im jeweils aktuellen Zeitpunkt – prognostische Aussagen über realistische Aussichten dar, für eine entsprechende Dotierungsebene mitbetrachtet zu werden (Nr. 308 Satz 1 AR A-1340/25). Die individuelle Potenzialabschätzung bildet die Grundlage für eine Verwendungsplanung, die den Offizier – bei weiter entsprechender Eignung, Befähigung und Leistung und innerhalb der personalstrukturellen Rahmenbedingungen – auf die ihm als Potenzial zugesprochene Dotierungsebene hinführen soll; sie vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Förderung in die jeweilige Dotierungsebene oder darauf, bei Auswahlentscheidungen für konkrete Dienstposten oder Verwendungen einbezogen oder ausgewählt zu werden (vgl. im Einzelnen insb. Nr. 304 Abs. 2, 308 und 309 AR A-1340/25).

78

Die zuerkannte Potenzialabschätzungsstufe bildet damit im Kern ein Instrument der Personalplanung und -entwicklung und nicht der Steuerung von Auswahlverfahren zur Besetzung konkreter höherwertiger Dienstposten. Als Ergebnis eines strukturierten Konferenzsystems auf der Basis des Leistungsprinzips (vgl. Anlage 5.1 zur AR A-1340/25) kann ihr gleichwohl im Rahmen der hier in Rede stehenden Auswahl unter mehreren geeigneten und im Wesentlichen gleich leistungsstarken Bewerber ein gewisser Stellenwert zukommen. Die zuerkannte Potenzialabschätzungsstufe dürfte dabei in der Regel nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium in Betracht kommen, kann aber – wie hier – in einer auf verschiedene Aspekte gestützten Gesamtbetrachtung herangezogen werden.

79

Im Ergebnis ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn – ergänzend zu den Gesichtspunkten der operativen Einsatzerfahrung als wünschenswertes Kriterium (1) und des stringenteren Befähigungs- und Verwendungsaufbaus (2) – zugunsten des Beigeladenen auch auf dessen höhere Potenzialabschätzungsstufe abgestellt wurde.

80

(4) Soweit sich der Antragsteller auf einen Erfahrungsvorsprung auf dem Dienstposten beruft, kann er damit die Auswahlentscheidung nicht in Frage stellen.

81

Der Antragsteller hat im Zuge der Umstrukturierung des … und der damit einhergehenden Vakanz neben seiner damaligen Verwendung auf dem Dienstposten … zeitweise zusätzlich einen Teil der Aufgaben des – hier strittigen – Dienstpostens … wahrgenommen. Das Bundesministerium hat im Einzelnen dargelegt (Schreiben vom 23. Februar 2024 unter 10.), dass eine entsprechende vertretungsweise Aufgabenwahrnehmung allerdings nur für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 24. Oktober 2022 nachweisbar sei; auch sei der Dienstposten … zu dieser Zeit noch nach B 6 dotiert gewesen und die Höherdotierung erst zum 1. November 2022 erfolgt. Der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

82

Die kurzfristige und teilweise Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers entspricht damit bereits nicht der Dotierungsebene B 7 des hier strittigen Dienstpostens, wobei sich auch bei einer längerfristigen Vertretungstätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten keine Ansprüche oder Anwartschaften hinsichtlich späterer Verwendungen oder Verwendungsebenen ableiten ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 – 1 WB 33.22, 34.22 – juris Rn. 55 sowie Nr. 206 Satz 1 der ZDv A-1340/36 über „Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“). Im Übrigen kann ein Erfahrungsvorsprung allenfalls dann ein sachgerechtes Auswahlkriterium – neben anderen – sein, wenn bei im Wesentlichen leistungsgleichen Kandidaten auch der Vergleich der nur wünschenswerten Kriterien des Anforderungsprofils keinen Eignungsvorsprung eines Kandidaten ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 – 1 WB 33.22, 34.22 – juris Rn. 54); auch das ist hier nicht der Fall (siehe oben (1)).

83

3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt die ihm in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.

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