BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 29.08.2024, AZ 4 StR 227/24, ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR227.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 29. Januar 2024, Az: 2660 Js 46266/22 – 9 Ks
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Januar 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) hält aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist aber der (tateinheitlichen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass der teilgeständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen verteidigt hätte.
Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten insgesamt die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Quentin Bartel Scheuß
Dietsch Tschakert