BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 22.08.2024, AZ 6 StR 287/24, ECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR287.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bückeburg, 30. Januar 2024, Az: 4 KLs 1/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Januar 2024
a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils Marihuana von mindestens durchschnittlicher Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
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Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
5
Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
- Feilcke
- Tiemann
- Wenske
- Fritsche
- Arnoldi