Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 13.08.2024, AZ 5 StR 326/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 13.08.2024, AZ 5 StR 326/23, ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug, Urteil

Tenor

Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

Gründe

1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner
Kategorien: Allgemein