BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 28.06.2024, AZ 8 B 22/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:280624B8B22.23.0
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 6. Februar 2023, Az: 2 K 840/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger begehrt die Aufhebung der im Rahmen der Bodenreform vorgenommenen Enteignung seines Großvaters auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Dessen landwirtschaftlicher Betrieb wurde 1946 enteignet und der gesamte Grundbesitz 1947 aufgesiedelt. Im Mai 1948 wurden der Großvater des Klägers und weitere Familienangehörige aus dem Kreis Beeskow-Storkow verwiesen. Der Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebs wurde 1996 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bestandskräftig abgelehnt. Im Mai 2021 beantragte der Kläger, die Vermögensentziehung auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aufzuheben. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Enteignung sei auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt; für diese Fälle finde das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine abweichende Würdigung. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dies würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden – höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
1) Ist § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG verfassungskonform so auszulegen, dass diese Norm der (verwaltungsrechtlichen) Rehabilitierung eines rechtsstaatswidrigen besatzungshoheitlichen Vermögensentzuges eines landwirtschaftlichen Vermögenswertes in der sowjetischen Besatzungszeit unter 100 Hektar nicht im Wege steht, weil anderenfalls eine im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung der
a. inzwischen anerkannten Rehabilitierungsfähigkeit von rechtsstaatswidrigen, der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnenden, also besatzungshoheitlichen Vertreibungen im Rahmen der Bodenreform,
b. längst anerkannten Rehabilitierungsfähigkeit nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und Rückgabefähigkeit nach § 1 Abs. 7 VermG von rechtsstaatswidrigen, der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnenden, besatzungsrechtlichen strafrechtlichen Vermögenseinziehungen etwa nach SMAD-Befehl Nr. 201
mit denen allesamt deutsche Rehabilitierungsbehörden (im obigen Fall a.), und deutsche Rehabilitierungsgerichte (im obigen Fall b.) der ehemaligen Sowjetunion einen Vorwurf von sowjetischer Seite in der sowjetischen Besatzungszeit in Deutschland begangenen Unrechts gemacht haben einerseits und der Versagung der Rehabilitierung rechtsstaatswidriger, ebenfalls der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnender besatzungshoheitlicher Vermögenseinziehungen von Landwirtschaftsbetrieben in der sowjetischen Besatzungszeit unter 100 Hektar andererseits entstünde, die nach bisheriger Rechtsprechung vorgeblich alleine deswegen nicht möglich sein soll, weil damit der sowjetischen Besatzungsmacht ein Unrechtsvorwurf gemacht wird (grundlegend etwa in BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 8343/02 – ZOV 2003, 304, 305)?
2) Für den Fall, dass der Senat eine solche verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nicht für möglich erachten sollte, ist dann § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von einerseits unbestritten zu rehabilitierenden besatzungshoheitlichen Vertreibungsmaßnahmen sowie strafrechtlich zu rehabilitierenden besatzungshoheitlichen bzw. besatzungsrechtlichen strafrechtlichen Vermögenseinziehungen und andererseits nicht zu rehabilitierenden besatzungshoheitlichen Vermögensentziehungsmaßnahmen von Landwirtschaftsbetrieben unter 100 Hektar nach den Bodenreformverordnungen verfassungswidrig?
3) Inzidenterfrage, die im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlungsrüge mit Fällen der Rückgabe bei Vermögenseinziehungen gemäß SMAD-Befehl Nr. 201 entscheidungserheblich ist: Besteht ein Rückgabeanspruch gemäß § 1 Abs. 7 VermG auf einen immobilen Vermögenswert, der durch ein Strafurteil mit Vermögenseinziehung auf besatzungsrechtlicher Grundlage (etwa SMAD Befehl 201) entzogen wurde, wenn dieses Strafurteil mit Vermögenseinziehung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgehoben wurde?,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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Die unter 1) und 2) formulierten Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar ist, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – BVerfGK 1, 227 <232>; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – 8 B 63.20 – juris Rn. 9 m. w. N. und vom 15. Februar 2022 – 8 B 46.21 – juris Rn. 8). Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnende Vertreibungen im Rahmen der Bodenreform gemäß § 1a VwRehaG rehabilitiert werden, während ihr zuzurechnende Enteignungen von landwirtschaftlichen Anwesen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Der Ausschluss der Rehabilitierung der Enteignung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der – seinerseits verfassungskonforme (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90 u. a. – BVerfGE 84, 90; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 7 C 28.94 – BVerwGE 99, 268 <269 f.>) – Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 1 VermG im Einzelfall nicht über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – BVerfGK 1, 227 <228>).
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Die unter Frage 2) angesprochene wiedergutmachungsrechtliche Ungleichbehandlung von rechtsstaatswidrigen Verurteilungen nebst den damit verbundenen strafrechtlichen Vermögenseinziehungen etwa nach SMAD-Befehl Nr. 201 einerseits und Enteignungen landwirtschaftlicher Anwesen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG andererseits wird sachlich durch die Erwägung gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – BVerfGK 1, 227 <231 f.>; BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 8 B 63.20 – juris Rn. 11). Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche rehabilitierungsfähigen Verwaltungsentscheidungen den Unrechtsgehalt rehabilitierungsfähiger strafrechtlicher Entscheidungen erreichen können, kommt es nach der typisierenden Betrachtung, von der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – BVerfGK 1, 227 <231 f.>), entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Anderes folgt nicht aus seinem Einwand, die Rechtsprechung habe sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 – 3 C 25.08 – (ZOV 2010, 36) fortentwickelt und die Bodenreform als Maßnahme der politischen Verfolgung bewertet. Das Urteil betraf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung einer zur Durchsetzung der landwirtschaftlichen Bodenreform angeordneten Kreisverweisung nach § 1a Abs. 1 VwRehaG. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Bodenreform zwar als Maßnahme der politischen Verfolgung bezeichnet, die von der Motivation getragen gewesen sei, die Betroffenen aus der Gesellschaft auszugrenzen. Zugleich hat es aber bekräftigt, dass die Bodenreform nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG unter den Anwendungsvorrang des Vermögensgesetzes falle (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 25.08 – ZOV 2010, 36 Rn. 17). Die vom Kläger unterstellte „Fortentwicklung“ der Rechtsprechung lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 8 B 21.20 – juris Rn. 6). Auch die von der Beschwerde formulierte weitere Kritik an der gefestigten Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 3 Abs. 1 GG, die in weiten Teilen mit dem Beschwerdevorbringen im Verfahren BVerwG 8 B 46.21 übereinstimmt, zeigt keinen erneuten oder weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ebenso wenig besteht Anlass zu der von der Beschwerde angeregten verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG oder zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.
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Die vom Kläger unter 3) aufgeworfene Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie geht von einem Sachverhalt aus, den das angegriffene Urteil nicht festgestellt hat. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers 1946 im Zuge der Bodenreform enteignet. Das Verwaltungsgericht hat hingegen weder festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Vermögenswert durch ein Strafurteil mit Vermögenseinziehung auf besatzungsrechtlicher Grundlage entzogen worden ist, noch ist es von der Aufhebung eines solchen Strafurteils nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgegangen.
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 – 8 B 2.22 – juris Rn. 5 und vom 11. Dezember 2023 – 8 B 27.23 – NVwZ 2024, 846 Rn. 7).
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Eine Divergenz liegt nicht vor. Das angegriffene Urteil hat keinen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 – 7 C 8.98 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 2) und – 7 C 9.98 – (BVerwGE 108, 315) abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es den unter Leitsatz 3 beider Entscheidungen formulierten Rechtssatz, § 1 Abs. 7 VermG begründe keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts rehabilitiert werde, sinngemäß in den Entscheidungsgründen seines Urteils wiedergegeben (vgl. UA S. 15 Mitte). Dass es den angesprochenen Rechtssatz nur sinngemäß, nicht aber wörtlich dargestellt hat, begründet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig weicht die angegriffene Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 – 8 C 16.99 – (BVerwGE 111, 182 <186>) oder vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – (BVerfGK 1, 227 <229>) ab. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Urteilspassage (UA S. 15) keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich erörtert, ob die strafrechtliche Rehabilitierung einer auf dem SMAD-Befehl Nr. 201 beruhenden Verurteilung und Vermögenseinziehung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu der vom Kläger geltend gemachten Ungleichbehandlung führt. Entscheidungstragende Bedeutung kommt diesen teils im Konjunktiv formulierten Ausführungen nicht zu.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.