BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 28.06.2024, AZ 2 BvQ 49/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240628.2bvq004924
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, Az: 151 AuslA 195/23
Tenor
Die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Republik Ungarn wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.