BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.06.2024, AZ 4 StR 176/24, ECLI:DE:BGH:2024:200624B4STR176.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Essen, 5. Dezember 2023, Az: 65 KLs 16/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 wird verworfen.
2. Die Anregung des Angeklagten, gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO zu verfahren, wird damit gegen-standslos.
3. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziff. 4 des Bewährungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 wird zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht Essen zurückgegeben.
4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Revision aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
2
2. An einer Entscheidung über die gem. § 59 Abs. 2 JGG zulässige Beschwerde gegen die Anordnung zu Ziff. 4 des Aussetzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 2 Abs. 2 JGG, § 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2; Beschluss vom 30. März 2016 – 2 StR 20/16 Rn. 7 f. – jew. mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich; es liegt namentlich kein Fall evidenter Unbegründetheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 126/07 Rn. 2). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens besteht die zunächst durch § 59 Abs. 5 JGG begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).
- Quentin
- Maatsch
- Scheuß
- Dietsch
- Marks