Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 19.06.2024, AZ IX ZB 49/23

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 19.06.2024, AZ IX ZB 49/23, ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZB49.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. März 2024, Az: IX ZB 49/23, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 25. Oktober 2023, Az: 9 U 1088/23

vorgehend LG Koblenz, 9. August 2023, Az: 15 O 239/22

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die – unterstellt zulässige – Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 erhebt, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Weist das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch für das Berufungsverfahren zurück, ist nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Vielmehr können (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 25. November 2021 – III ZA 14/21, juris Rn. 3 mwN). Es besteht kein Anlass, die von der Antragstellerin bezeichneten Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen.

2

Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

  • Schoppmeyer
  • Röhl
  • Schultz
  • Weinland
  • Kunnes
Kategorien: Allgemein