Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 13.06.2024, AZ IX ZR 19/22

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 13.06.2024, AZ IX ZR 19/22, ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR19.22.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: IX ZR 19/22, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2021, Az: 7 U 23/18

vorgehend LG Frankfurt, 5. Januar 2018, Az: 2-21 O 60/17

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 25. Januar 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2024 mit den Parteien die Rechtslage erörtert und aufgezeigt, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Die Parteivertreter haben hierzu ausführlich Stellung genommen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidungsfindung vollständig berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere bestand keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Hilfsanträge – nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung – anzupassen.Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – IX ZR 217/17, juris Rn. 1; vom 20. Dezember 2022 – KZR 84/20, NZKart 2023, 173 Rn. 3).

2

2. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist kein tauglicher Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3710 Rn. 17 f; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 3 C 9/16, juris Rn. 1; BFH/NV 2017, 49 Rn. 5). Die hierauf gestützte Gegenvorstellung gegen das Senatsurteil ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Sie ist ausgeschlossen, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine Entscheidung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13). So liegt der Fall hier: Der Senat ist an das von ihm erlassene (End-)Urteil gebunden (§§ 318, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegen nicht vor.

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