Verhandlungstermin am 9. Juli 2024, 9.00 Uhr, Saal N010, in Sachen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23 – (Musterfeststellungsklagen zur Bestimmung des Referenzzinssatzes für Prämiensparverträge) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 9. Juli 2024, 9.00 Uhr, Saal N010, in Sachen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23 – (Musterfeststellungsklagen zur Bestimmung des Referenzzinssatzes für Prämiensparverträge)

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum12.06.2024

Nr. 129/2024

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über den Referenzzinssatz für die Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen zu entscheiden haben.

Sachverhalt:

Die Musterkläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.

Prozessverlauf:

Die Musterkläger halten die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Sie begehren mit ihren Musterfeststellungsklagen u.a. die Bestimmung eines Referenzzinssatzes, der für die von den Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgebend ist. Der Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 möchte darüber hinaus festgestellt wissen, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung bezieht, die höchstrichterlich festgelegt worden sind.

Beide Oberlandesgerichte haben jeweils mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Musterbeklagten jeweils verpflichtet sind, die Zinsanpassungen in den Sparverträgen auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) vorzunehmen. Hinsichtlich der vom Musterkläger in dem Verfahren XI ZR 44/23 begehrten verjährungsrechtlichen Feststellung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die Musterkläger verfolgen ihre Feststellungsziele mit der Revision jeweils weiter, soweit die Oberlandesgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie möchten insbesondere die Feststellung erreichen, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) vorzunehmen sind.

Der XI. Zivilsenat wird über die beiden Revisionen der Musterkläger am 9. Juli 2024 verhandeln.

Vorinstanzen:

XI ZR 40/23:

Oberlandesgericht Naumburg – Urteil vom 8. Februar 2023 – 5 MK 1/20

und

XI ZR 44/23:

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 22. März 2023 – 5 MK 1/22

Karlsruhe, den 12. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Kategorien: Allgemein