Revisionszulassung; sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Chiropraktik (Beschluss des BVerwG 3. Senat)

BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 11.06.2024, AZ 3 B 16/23, 3 B 16/23 (3 C 10/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B3B16.23.0

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juni 2023, Az: 9 S 1836/21, Urteil
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 15. Mai 2018, Az: 5 K 1027/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds auf einem Gebiet der Heilkunde – hier: der Chiropraktik – als Voraussetzung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

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