Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Hannover wegen Mordes an einem vierjährigen Kind aus Barsinghausen (Pressemeldung des BGH)

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Hannover wegen Mordes an einem vierjährigen Kind aus Barsinghausen

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum04.06.2024

Nr. 122/2024

Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 194/24

Das Landgericht Hannover hat die Angeklagten – Mutter und Stiefvater des Tatopfers – jeweils wegen Mordes und weiterer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen quälten und misshandelten die Angeklagten einvernehmlich aus „erzieherischen Gründen“ den vierjährigen Jungen und seine zwei Jahre ältere Schwester. Anfang Januar 2023 schlugen sie mit einem „Fleischklopfer“ auf Körper und Kopf des auch durch Nahrungsentzug geschwächten Jungen ein, der drei Tage später an den Folgen innerer Blutungen und eines Schädel-Hirn-Traumas verstarb. Aufgrund der Verletzungen und des schlechten Allgemeinzustands erkannten die Angeklagten, dass der Junge qualvoll versterben würde, und nahmen dies billigend in Kauf, weil sie sich in ihrer Beziehung durch den Jungen gestört fühlten.

Die auf die Revision der Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung durch den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Hannover – Urteil vom 11. Dezember 2023 – 34 KLs 9/23

Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

… sonst aus niedrigen Beweggründen,

…oder grausam …

einen Menschen tötet.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet … .

Karlsruhe, den 4. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 6. Strafsenats vom 29.5.2024 – 6 StR 194/24 –

Kategorien: Allgemein