BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2024, AZ 5 StR 219/24, ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR219.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2023, Az: 543 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe allein wegen Raubes verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen