BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2024, AZ 5 StR 214/24, ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR214.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 27. Februar 2024, Az: 515 KLs 20/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Februar 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall B.II. des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchter Nötigung (Fall B.I.), Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall B.II.) und Körperverletzung (Fall B.III.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann der Schuldspruch wegen vollendeten Raubes im Fall B.II. nicht bestehen bleiben. Denn in diesem Fall erlangte der Angeklagte unter Gewaltanwendung ein kleines ledernes Schlüsseletui, das er irrtümlich für einen Geldbeutel mit wertvollem Inhalt (Geldkarten, Geld) hielt. Als er – nach Tatvollendung – den für ihn wertlosen Inhalt des Lederetuis (Schlüssel) erkannte, gab er es dem Geschädigten zurück. In einem derartigen Fall liegt lediglich ein fehlgeschlagener Versuch des Raubes in Bezug auf den erstrebten werthaltigen Inhalt vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 – 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309 mwN). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3
Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach sich; dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch