BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2024, AZ 5 StR 205/23, ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR205.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 13. September 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 610 KLs 4/22 jug
vorgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil
vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug
Tenor
Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Gründe
1
Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 205/23 Rn. 2).
2
Die Schriftleitung der ZJJ hat einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Ihr wissenschaftliches Interesse an der aus ihrer Sicht zu erwartenden weiteren Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts, wegen dem ihr Vertreter in dieser Sache bereits an der Revisionshauptverhandlung des Senats vom 13. September 2023 teilgenommen hat, besteht fort. Die Angeklagten sind der neuerlichen Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung wiederum nicht entgegengetreten.
Cirener