Pressemitteilung Nr. 42/2024 vom 14. Mai 2024
Beschluss vom 14. Mai 2024
2 BvQ 33/24
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Eilantrag der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Wahlwerbespot der Antragstellerin zur Europawahl 2024 im Rahmen der Wahlsendezeiten der ARD-Rundfunkanstalten in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung eines Buches – auszustrahlen.
Der rbb verweigerte die Ausstrahlung des eingereichten Wahlwerbespots mit der Begründung, dass eine Sequenz, in der ein Buch mit gut erkennbarem Cover eingeblendet werde, erhebliche werbliche Wirkung aufweise. Es handele sich deshalb nicht „ausschließlich“ um Wahlwerbung im Sinne der Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 in der Fassung vom 28. Februar 2024. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes an die Verwaltungsgerichte.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin wäre eine Verfassungsbeschwerde ersichtlich unzulässig. Sie genügte den Darlegungserfordernissen ersichtlich nicht.
Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Beanstandung der Einblendung des Buches nicht gegen eine von ihr für zentral gehaltene, auf dem Buchcover abgedruckte inhaltliche Aussage richtet, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen Buches. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufzunehmen.
Die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl 2024 erfolgt nach den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios in der Fassung vom 28. Februar 2024. Aus diesen ergibt sich, dass es sich ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Die danach gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesen – für alle Parteien in gleicher Weise geltenden – Grundsätzen um unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässige Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, fehlt vollständig.