Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 02.05.2024, AZ 2 B 29/23, 2 B 29/23 (2 C 7/24)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 02.05.2024, AZ 2 B 29/23, 2 B 29/23 (2 C 7/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2B29.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Juni 2023, Az: 2 A 301/22, Urteil
vorgehend VG Dresden, 6. Mai 2022, Az: 11 K 759/19

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Bei der Einreichung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte die Formvorgaben des § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV beachtet.

2

Die Beschwerde ist auch begründet.

3

Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 – SächsAPOPol) revisibel.

4

Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.

5

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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