Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 26.03.2024, AZ VIa ZR 246/22

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 26.03.2024, AZ VIa ZR 246/22, ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR246.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 13. Januar 2022, Az: 10 U 34/21
vorgehend LG Bonn, 7. Mai 2021, Az: 9 O 185/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

  • C. Fischer
  • Krüger
  • Götz
  • Vogt-Beheim
  • Katzenstein
Kategorien: Allgemein