Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 26.03.2024, AZ 5 StR 29/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 26.03.2024, AZ 5 StR 29/24, ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR29.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 11. Juli 2023, Az: 5 KLs 23/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der Encrochatdaten beanstandet hat, ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft in ihrer sachdienlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) aufgeführten Unterlagen wie etwa die Selbstleseanordnung vom 7. März 2023, die Protokollierung des Abschlusses der Selbstlesung sowie die eingeführten Urkunden zur Übermittlung, Entgegennahme und Weiterbearbeitung der Encrochatdaten durch die deutschen Ermittlungsbehörden nicht mitgeteilt hat.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Werner
Kategorien: Allgemein