Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.03.2024, AZ 5 StR 510/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.03.2024, AZ 5 StR 510/23, ECLI:DE:BGH:2024:210324B5STR510.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 3. Juli 2023, Az: 13 KLs 588 Js 51074/22 (2)

Tenor

Dem Nebenkläger        A.    wird Rechtsanwalt   E.           aus Hamburg als Beistand bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des Nebenklägers verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand.

2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor.

Cirener

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