Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 20.03.2024, AZ 6 StR 17/24

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2024, AZ 6 StR 17/24, ECLI:DE:BGH:2024:200324B6STR17.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hof, 27. September 2023, Az: 1 Ks 214 Js 4150/17

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. September 2023 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten ohne Rechtsfehler von einem aktiven Tun ausgegangen. Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657; Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607) lag hier in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung durch die beiden Angeklagten. Dass sie pflichtwidrig die Sauerstoffreduzierung nicht sicherstellten, begründet den für das Fahrlässigkeitsdelikt elementaren Sorgfaltspflichtverstoß und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter der Verhaltensweise.

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