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11. Europarechtliches Symposion beim Bundesarbeitsgericht – 70 Jahre Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Das Bundesarbeitsgericht veranstaltet gemeinsam mit dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband e. V. gut sieben Jahrzehnte nach dem Beginn der europäischen Einigung am 6. und 7. Juni 2024 ein Europarechtliches Symposion. | Das Bundesarbeitsgericht veranstaltet gemeinsam mit dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband e. V. gut sieben Jahrzehnte nach dem Beginn der europäischen Einigung am 6. und 7. Juni 2024 ein Europarechtliches Symposion.

Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses (Pressemeldung des BAG)

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/22). | Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/22).

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Massenentlassung – Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren – Änderung der Rechtsprechung? Mitteilung zu den Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) -,- 6 AZR 155/21 (B) – und – 6 AZR 121/22 (B) – (Pressemeldung des BAG)

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) – mit Beschluss vom heutigen Tag nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Pressemeldung des BAG)

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. | Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Vereinigung der Arbeitsrechtslehrerinnen und Arbeitsrechtslehrer zu Gast beim Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Die Vereinigung der Arbeitsrechtslehrerinnen und Arbeitsrechtslehrer war am 7. Dezember 2023 zu Gast beim Bundesarbeitsgericht. Gegenstand eines mit den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts geführten Fachgesprächs, das in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen geführt wird, waren in diesem Jahr Fragen der Tarifautonomie und des Gleichheitsgrundrechts sowie individualrechtliche Aspekte der Vertragskontrolle.