Verurteilung wegen Vorbereitung eines Terroranschlags in Hamburg zum 20. Jahrestag der Attentate vom 11. September 2001 rechtskräftig
Ausgabejahr2023
Erscheinungsdatum20.01.2023
Nr. 013/2023
Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 StR 439/22
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg verworfen.
Das Oberlandesgericht hat den heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung und mit versuchtem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der einer islamistisch-jihadistischen Ideologie anhängende und mit der terroristischen Vereinigung al-Qaida sympathisierende Angeklagte, im zeitlichen Kontext des 20. Jahrestags der Attentate vom 11. September 2001 als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag in Hamburg zu verüben. Mittels einer selbst hergestellten Sprengvorrichtung, einer Pistole und einer Handgranate wollte er nach dem Vorbild der Anschläge auf den Boston-Marathon am 15. April 2013 eine möglichst große Zahl von Menschen im öffentlichen Raum töten und verletzen. Hierzu beschaffte er sich verschiedene Utensilien zum Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung. Zudem bemühte er sich im Darknet um den Erwerb einer Schusswaffe und einer Handgranate. Dabei wurde eine US-amerikanische Sicherheitsbehörde auf ihn aufmerksam. Diese verständigte das Bundeskriminalamt, so dass der Angeklagte bei dem Versuch, von einem legendiert auftretenden Polizeibeamten Waffen zu erwerben, kurz vor seiner geplanten Tat im August 2021 in Hamburg verhaftet werden konnte.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verfahrensbeanstandung erhoben und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanz:
HansOLG Hamburg – 8 St 1/22 – Urteil vom 8. Juli 2022
Karlsruhe, den 20. Januar 2023
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