BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 2 StR 431/22, ECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR431.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 20. Juli 2022, Az: 3 KLs – 3364 Js 41345/21
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2022 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
1
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
2
Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).
- Franke
- Eschelbach
- Meyberg
- Grube
- Schmidt