Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Beschränkungen der Anpassung des Versorgungsausgleichs (§ 37 Abs 2 VersAusglG) wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens gem § 51 VersAusglG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2022, AZ 1 BvR 1213/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322

Art 94 Abs 2 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG

Verfahrensgang

vorgehend SG Würzburg, kein Datum verfügbar, Az: S 14 R 83/22

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat den in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.

3

Soweit er sich gegen das Verfahren vor dem Sozialgericht wendet, hat er wegen seiner Klagerücknahme den Rechtsweg nicht erschöpft. Tragfähige Ausführungen dazu, dass ihm dies ausnahmsweise nicht zumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), fehlen. Da der Beschwerdeführer seine sozialgerichtliche Klage zurückgenommen hat, fehlt es zudem an einem Verfahren, in dessen Rahmen die Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG mittelbar hätte überprüft werden können.

4

Ungeachtet dessen ist der Subsidiarität auch deshalb nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht alle fachrechtlichen Möglichkeiten ergriffen hat, um die von ihm erstrebte Abänderung des nach der Scheidung von seiner mittlerweile verstorbenen früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erreichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG die Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden. Dies kann im Sinne einer sogenannten Totalrevision dazu führen, dass der überlebende, insgesamt ausgleichpflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 -, Rn. 26 und vom 5. Februar 2020 – XII ZB 147/18 -, Rn. 22 ff.; siehe auch Holzwarth, NZFam 2015, 315 <316>), auch wenn die Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer beanstandeten § 37 Abs. 2 VersAusglG gerade nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 -, Rn. 26). Ob die Voraussetzungen für eine solche Abänderung bei dem Beschwerdeführer gegeben sind, kann auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde nicht beurteilt werden. Darauf kommt es für die Wahrung der Subsidiarität aber auch nicht an, weil Beschwerdeführende gehalten sind, fachrechtliche Rechtsbehelfe selbst dann zu ergreifen, wenn zweifelhaft ist, ob diese statthaft sind und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden können (vgl. BVerfGE 158, 170 <199 Rn. 69> ‒ IT-Sicherheitslücken; stRspr).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.