Mietshaus

Beschluss des BSG 2. Senat vom 14.12.2022, AZ B 2 U 93/22 B

BSG 2. Senat, Beschluss vom 14.12.2022, AZ B 2 U 93/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:141222BB2U9322B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Dortmund, 29. April 2021, Az: S 79 (21) U 304/17
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2022, Az: L 10 U 304/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann
(§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10 – NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                  Hüttmann-Stoll                                   Karmanski