Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 14.12.2022, AZ V ZA 13/22

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.12.2022, AZ V ZA 13/22, ECLI:DE:BGH:2022:141222BVZA13.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2022, Az: 55 S 11/22 WEG
vorgehend AG Schöneberg, 22. Dezember 2021, Az: 770 C 27/21

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 – V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Beschwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen anhand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden.

2

  • Brückner
  • Göbel
  • Haberkamp
  • Laube
  • Grau