Soziales

Beschluss des BSG 5. Senat vom 13.12.2022, AZ B 5 R 186/22 B

BSG 5. Senat, Beschluss vom 13.12.2022, AZ B 5 R 186/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:131222BB5R18622B0

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 28. Januar 2020, Az: S 2 R 2809/17
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. September 2020, Az: L 13 R 1471/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2022 (seinem damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 11.10.2022) mit einem am 7.11.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt, die Vollmacht werde nachgereicht.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 12.12.2022 abgelaufenen Frist begründet worden
(§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 64 Abs 3 SGG). Eine Fristverlängerung
(§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) ist nicht beantragt worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Düring                                   Hannes                                     Körner