Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 13.12.2022, AZ XI ZR 14/22

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2022, AZ XI ZR 14/22, ECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZR14.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Dezember 2021, Az: 5 U 173/21
vorgehend LG Flensburg, 27. August 2021, Az: 3 O 211/20

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat – insbesondere auch im Hinblick auf eine nicht gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union – auf sein Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, juris Rn. 42 ff., 81). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt (§ 516 Abs. 3, § 565 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren beträgt jeweils bis 30.000 €.

  • Ellenberger
  • Grüneberg
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