Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 13.12.2022, AZ 3 StR 430/22

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.12.2022, AZ 3 StR 430/22, ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR430.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kleve, 29. August 2022, Az: 120 KLs 24/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Angeklagte sich „teilweise geständig“ eingelassen habe, ist hier nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten, der ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen seiner Einlassung die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der festgestellten Tat eingeräumt hat, bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 2 StR 127/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 36/14, NStZ-RR 2015, 16).

  • Schäfer
  • Paul
  • Hohoff
  • Anstötz
  • Voigt