Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 13.12.2022, AZ 3 StR 299/22

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.12.2022, AZ 3 StR 299/22, ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR299.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Düsseldorf, 6. Mai 2022, Az: 5 KLs 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:

Es bedarf einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise angebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nicht, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt worden ist.

  • Schäfer
  • Paul
  • Hohoff
  • Anstötz
  • Voigt