Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wg offensichtlichen Begründungsmangels – erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr – Absehen von weiterer Begründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2022, AZ 2 BvR 546/22, 2 BvR 547/22, 2 BvR 923/22, 2 BvR 927/22, 2 BvR 928/22
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, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221118.2bvr054622
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht der Republik Korea (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth besuchte vom 15. bis 17. November 2022 das Verfassungsgericht der Republik Korea und wurde dort von dem Präsidenten Namseok Yoo empfangen. Die während des Besuchs geführten Fachgespräche behandelten verfassungsrechtliche Fragestellungen zu Schutzmaßnahmen gegen COVID-19, zum Umweltschutz sowie zur Suizidhilfe.