Beschluss des BGH 7. Zivilsenat vom 16.11.2022, AZ VII ZB 15/22

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2022, AZ VII ZB 15/22, ECLI:DE:BGH:2022:161122BVIIZB15.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Detmold, 29. März 2022, Az: 3 T 29/22
vorgehend AG Lemgo, 5. Januar 2022, Az: 15 M 7/22

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 29. März 2022 – 3 T 29/22 – wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 1. August 2022 und vom 26. August 2022 zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, der Schuldner jedoch mit Schreiben vom 19. September 2022 jedoch zu erkennen gegeben hat, dass er an dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält, war dieser nunmehr förmlich abzulehnen.

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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