Kabinett beschließt Formulierungshilfe
Das Kabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket beschlossen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:„Der Krise treten wir als Bundesregierung entschieden entgegen – mit unterschiedlichsten Maßnahmen. Wir wissen, dass viele Unternehmen gegenwärtig unter den regelrechten Preisexplosionen am Energiemarkt leiden. Mit Instrumenten wie der Gaspreisbremse, werden wir wieder mehr Verlässlichkeit und Planbarkeit schaffen. Heute haben wir zudem eine Änderung des Insolvenzrechts beschlossen. Diese Änderung ist Teil des dritten Entlastungspakets, eine schnelle Umsetzung ist mir wichtig. Sie hilft in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die aber wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können. Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum verkürzen wir nun auf vier Monate. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen.“
Die Veränderungen im Insolvenzrecht sind Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen. Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.
Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor:
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:
- Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll modifiziert werden. So soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden.
- Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert.
- Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
- Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.
- Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:
- Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
- Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
- Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.
Der Entwurf wird nun dem Deutschen Bundestag übermittelt und ist
hier abrufbar.