BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 22.09.2022, AZ VII ZR 786/21, ECLI:DE:BGH:2022:220922UVIIZR786.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 23. Juni 2021, Az: 12 U 4409/19, Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. Oktober 2019, Az: 9 O 3379/19
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.242,84 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger kaufte am 18. März 2009 von einem Autohändler ein Kraftfahrzeug des Typs Audi A4 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 14.000 km zum Preis von 34.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die die Durchführung von Emissionsmessungen auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 8. März 2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22. März 2019 erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf.
4
Am 13. Mai 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 98.150 km für 7.890 €.
5
Mit seiner am 26. Juni 2019 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.610 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033 € nebst Zinsen freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.308,41 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil nur noch hinsichtlich der zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter.
Entscheidungsgründe
7
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und unter BeckRS 2021, 20759 veröffentlichten Entscheidung (OLG Nürnberg – 12 U 4409/19), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
9
Der Kläger habe gegen die Beklagte als Motorenherstellerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Sein Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug, dessen Typgenehmigung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen worden sei. Die zwischenzeitliche Weiterveräußerung des Fahrzeugs lasse die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht entfallen, der Kläger müsse sich aber zusätzlich zum Nutzungsvorteil den Verkaufserlös auf seinen Kaufpreiserstattungsanspruch anrechnen lassen.
10
Die Ersatzpflicht der Beklagten erstrecke sich auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen. Ersatzfähig sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 22.198,41 €, was der berechtigten Forderungshöhe zur Zeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit entspreche.
11
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, da sowohl die kenntnisabhängige dreijährige als auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung durch eine zwischenzeitliche Beteiligung des Klägers an dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Beklagte geführten Musterfeststellungsverfahren gehemmt worden sei.
II.
12
Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Eine Zulassungsbeschränkung, die einer Anfechtung der Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entgegenstünde, folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.
13
1. Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17 Rn. 17 f., WM 2019, 495; Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 192/20 Rn. 16, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.).
14
2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen der Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Geschädigten habe, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegensätzlich beantwortet. Eine Absicht des Berufungsgerichts, die Revisionszulassung auf die genannte Rechtsfrage zu beschränken, lässt sich dem nicht entnehmen, zudem wäre eine derartige Beschränkung unzulässig und damit wirkungslos (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 Rn. 17 m.w.N., BGHZ 233, 16). Eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Ansprüche des Klägers unter Ausklammerung des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls nicht anzunehmen, da nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, dass das Berufungsgericht die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage als für die Anwaltskosten unerheblich angesehen hätte.
15
3. Selbst wenn – wie die Revisionserwiderung meint – die Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, juris Rn. 10), wäre der Revisionsangriff hinsichtlich der Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten statthaft:
16
Eine auf den Anspruchsgrund bezogene Revisionszulassung erfasst jedenfalls alle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen, die für den Erlass eines gedachten Grundurteils hätten erledigt werden müssen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 Rn. 14, ZIP 2021, 1922). Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 – VII ZR 302/89, BauR 1991, 212, juris Rn. 20; Beschluss vom 17. September 2015 – IX ZR 263/13 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3453; Urteil vom 11. April 2017 – VI ZR 576/15 Rn. 12, MDR 2017, 839). Im Streitfall handelt es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine eigenständige Schadensposition innerhalb des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs aus § 826 BGB und damit um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 – III ZR 224/10 Rn. 16, VersR 2013, 69; Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17 Rn. 17, BGHZ 218, 139). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat besondere Voraussetzungen, die von der Revision in Abrede gestellt werden. Diese Anspruchsvoraussetzungen hätten für den Erlass eines die Anwaltskosten umfassenden Grundurteils geklärt werden müssen und wären folglich selbst dann von der Revisionszulassung erfasst, wenn diese auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 Rn. 15, ZIP 2021, 1922).
III.
17
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht bejaht werden.
18
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und unangefochten entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zusteht, da diese den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor EA 189 hergestellt und in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2021 – VI ZR 29/20 Rn. 12 m.w.N., VersR 2022, 63). Der Anspruch ist, wie vom Berufungsgericht ausgeführt, durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs nicht untergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 Rn. 17 ff., NJW 2021, 3594; Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21 Rn. 20, ZIP 2022, 220).
19
2. Die Zuerkennung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch das Berufungsgericht hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle indes nicht in allen Punkten stand.
20
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 Rn. 6, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 Rn. 12, WM 2022, 543; jeweils m.w.N.).
21
b) Hinsichtlich des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 Rn. 21, NJW 2020, 144; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2022, 707).
22
aa) Da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelte, bei dem die Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 Rn. 21 m.w.N., NJW 2020, 144).
23
bb) Der nicht näher erläuterte Verweis der Revision auf Instanzvortrag der Beklagten, aus dem sich ergeben soll, dass die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen sei, verfängt nicht. Der Tatsachenvortrag der Beklagten erschöpfte sich letztlich darin, ihre „Rechtsansicht“ sei aufgrund einer umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt gewesen. Abgesehen davon, dass damit schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, um welche „Rechtsansicht“ es sich konkret handeln und seit wann diese allgemein bekannt gewesen sein soll, beinhaltete der Vortrag nicht, dass die Beklagte zur Zeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit unter keinen Umständen außergerichtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und dass auch dies allgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen wäre. Die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne Weiteres aus.
24
c) Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht allerdings keine hinreichenden Feststellungen zum Innenverhältnis des Klägers zu seinen vorgerichtlichen Bevollmächtigten getroffen.
25
aa) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 Rn. 7, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21 Rn. 24, NJW-RR 2022, 707; jeweils m.w.N.).
26
bb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit im Rahmen eines die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auslösenden Mandats erfolgte oder der Vorbereitung der Klage diente und daher mit der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist. Die Einordnung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen Verfahrensstoff, insbesondere nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aufforderungsschreiben vom 8. März 2019, auf das sich die Revisionserwiderung beruft. Das Schreiben enthielt die Ankündigung, dass der Kläger nach fruchtlosem Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Frist gerichtliche Schritte einleiten werde. Eine derartige Ankündigung lässt einen unter Nr. 2300 VV RVG fallenden Auftrag nicht eindeutig erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 Rn. 8, NJW-RR 2021, 1070).
IV.
27
Das Berufungsurteil ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Weitere Feststellungen zum Umfang des Auftrags, den der insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 Rn. 8, NJW-RR 2021, 1070) Kläger seinem Anwalt vorprozessual erteilt hat, sind nicht auszuschließen, sodass der Senat nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden kann. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Pamp
- Kartzke
- Sacher
- Borris
- C. Fischer