Verurteilung von Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) und weiterer Angeklagter rechtskräftig
Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum12.09.2022
Nr. 132/2022
Beschluss vom 9. August 2022 – 3 StR 500/21
Das Oberlandesgericht Celle hat den Angeklagten Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und zusätzlicher Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die beiden weiteren Angeklagten unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ebenfalls zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen galt der Angeklagte A. im Tatzeitraum von Frühjahr 2014 bis September 2016 bei salafistisch-dschihadistischen Islamisten in Deutschland als eine führende Autorität. Er war als Prediger in einer Moschee in Hildesheim tätig. Der „Islamische Staat“ (IS) setzte ihn als Vertreter mit der Befugnis zur Erstattung von Rechtsgutachten und Rekrutierer ein. Der Angeklagte animierte seine Anhänger, zum IS auszureisen oder zumindest in Deutschland für diesen tätig zu werden. Er unterstützte Ausreisewillige tatkräftig auf vielfältige Weise. Zudem stand er in Kontakt mit dem Angeklagten Boban S., der eine zentrale Person der IS-affinen Szene in Nordrhein-Westfalen war und in einer Dortmunder Wohnung Indoktrinationsveranstaltungen für IS-Sympathisanten abhielt. Der weitere Angeklagte Mahmoud O. war im Umfeld der Hildesheimer Moschee engagiert und half dem Angeklagten A. Die drei Angeklagten waren in unterschiedlicher Weise an der Ausreise mehrerer junger Männer nach Syrien beteiligt, die sich dem IS anschlossen, für diesen tätig wurden und teils auch Selbstmordattentate mit einer Vielzahl von Toten begingen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 StE 1/17
Karlsruhe, den 12. September 2022
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