Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs…. (Beschluss des BGH 7. Zivilsenat)

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2022, AZ VII ZB 38/21, ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZB38.21.0

§ 836 Abs 3 S 1 ZPO, § 836 Abs 3 S 2 ZPO

Leitsatz

Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Juni 2021, Az: 51 T 194/21
vorgehend AG Spandau, 8. April 2021, Az: 31c M 122/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 51 – vom 15. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – am 21. Oktober 2020 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die fälligen und künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner „aus Anwaltsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag“ sowie Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

2

Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 hat die Gläubigerin beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine „Anordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO“ zu ergänzen, wonach die Schuldnerin gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin im Einzelnen vorgegebene Fragen betreffend die gepfändeten, gegen den Drittschuldner gerichteten Ansprüche zu beantworten und ihre Angaben an Eides statt zu versichern habe. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auch ihre gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen weiter.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss könne nicht um eine Anordnung ergänzt werden, durch die klargestellt werde, welche konkreten Auskünfte der Gerichtsvollzieher von der Schuldnerin zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung einzuholen habe.

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Komme der Schuldner seiner Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gläubiger nicht nach, könne dieser bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen, dass der Schuldner die Auskunft zu Protokoll des Gerichtsvollziehers erkläre und an Eides statt versichere. Eine Notwendigkeit, den Auskunftsanspruch des Gläubigers in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckbar auszuweisen, bestehe nicht. Der Anspruch sei gesetzliche Folge der Pfändung und Überweisung der Forderung und werde durch deren klare und bestimmte Beschreibung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenständlich begrenzt und hinreichend bestimmt bezeichnet. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Gläubiger gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen benennen könne, deren Beantwortung in seinem besonderen Interesse liege.

6

Soweit das Vollstreckungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung von Nebenrechten klarstellend aussprechen könne, gelte dies nicht gleichermaßen für den Auskunftsanspruch. Zur Bewirkung der Herausgabe von Urkunden im Wege der Zwangsvollstreckung sei deren hinreichend bestimmte Bezeichnung erforderlich. Die Auskunftspflicht sei dagegen durch die klare Bezeichnung der gepfändeten Forderung ausreichend bestimmt. Insoweit erleide der Gläubiger keinen Nachteil. Weigere sich der Gerichtsvollzieher, die von dem Gläubiger geforderten Auskünfte bei dem Schuldner einzuholen, könne der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

7

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

8

a) Nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner auf Grund der Überweisung einer angeblich bestehenden Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die ihm über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – VII ZB 49/10 Rn. 7, BGHZ 192, 314; Beschluss vom 21. Februar 2013 – VII ZB 59/10 Rn. 5 m.w.N., MDR 2013, 548). Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle für die Einziehung der überwiesenen Forderung erheblichen Einzelheiten, wie etwa Tatsachen zum Grund oder zur Berechnung der Höhe der Forderung oder zur Entkräftung von Einwendungen des Drittschuldners. Inhalt und Umfang dieser Pflicht richten sich insoweit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 836 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 836 Rn. 10).

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b) Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, den Inhalt und Umfang der den Schuldner treffenden Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch Auskunfts- oder Offenbarungsanordnungen in dem Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss festzulegen. Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt nach dem Gesetz dem Gerichtsvollzieher. Der Antrag der Gläubigerin an das Vollstreckungsgericht, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um einen an den Schuldner gerichteten Fragenkatalog zu ergänzen, ist deshalb unzulässig (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 836 Rn. 15; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B. 264; Stöber, MDR 2001, 301, 303, 305; Wertenbruch, DGVZ 2001, 65, 66; Schuschke/Plücker in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rn. 7, 16 f.; a.A. LG Verden, Beschluss vom 31. Mai 2002 – 1 T 54/02, JurBüro 2004, 499; Hornung, RPfleger 1998, 381, 400; Behr, JurBüro 2004, 499, 501; Hintzen in: Wolf/Hintzen, Handbuch der Mobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Teil E Kap A Rn. 58; Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2013, A. Pfändung von Forderungen – Allgemein Rn. 347).

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aa) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat ein Schuldner, der seiner Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt, die Auskunft auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Dieses Verfahren zur Erlangung der nötigen Auskünfte des Schuldners ist im Zuge der 2. Zwangsvollstreckungsrechtsnovelle (Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997, BGBl. I S. 3039 ff.) eingeführt worden, um dem Gläubiger bei Meidung eines zeit- und kostenintensiven Klageverfahrens eine beschleunigte Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 11, 35 zu § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. vom 17. Dezember 1997). Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) ist dieses Verfahren an die zeitgleich Gesetz gewordenen Vorschriften betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners (§§ 802a ff. ZPO) angepasst worden, im Kern aber unverändert geblieben (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 35). Zuständig für die Protokollierung der Auskünfte des Schuldners und die sich daran anschließende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 836 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher. Dieser hat nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber zu befinden, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung im Sinne von § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nötig ist oder nicht (vgl. Wertenbruch, DGVZ 2001, 65, 66 zu § 836 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 899 ff. ZPO i.d.F. vom 17. Dezember 1997; im Ergebnis ebenso: David, MDR 2000, 195, 196 f.; Schuschke/Plücker in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 836 Rn. 17).

11

Diese Prüfung kann erst – nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – auf der Grundlage der Auskunft des Schuldners zum Bestehen der gepfändeten und überwiesenen angeblichen Forderung erfolgen. Erklärt der Schuldner beispielsweise, dass diese Forderung nicht besteht, können sich – je nach den Umständen – weitergehende Fragen erübrigen. Dem Vollstreckungsgericht, das mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst die Grundlage für den Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO schafft und den Schuldner vor der Pfändung grundsätzlich nicht anhört (§ 834 ZPO), ist unbekannt, wie sich der Schuldner zum Bestehen der angeblichen Forderung äußern wird. Es könnte deshalb nur hypothetische Fragen formulieren, deren Bedeutung ungewiss ist. Gerade das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Er hat vielmehr ein praxisnahes Verfahren geschaffen, in dem der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Protokollierung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung flexibel und sachgerecht auf die Erklärungen des Schuldners reagieren kann.

12

Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in diesem Zusammenhang widerspräche zudem dem erklärten Ziel des Gesetzgebers der 2. Zwangsvollstreckungsrechtsnovelle, durch die Verlagerung von Kompetenzen auf die Gerichtsvollzieher eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 12 f.).

13

bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei geboten, die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte in den Überweisungsbeschluss oder in einen diesen ergänzenden Beschluss aufzunehmen, um dem Gläubiger die zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung in dem Verfahren nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu ermöglichen, ist dieser Einwand angesichts der Systematik und Zuständigkeitsverteilung des Gesetzes und der sich daraus ergebenden Kompetenzen des Gerichtsvollziehers unbegründet; er ist zudem inhaltlich unzutreffend:

14

(1) Die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist – wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt – unmittelbare gesetzliche Folge einer wirksamen Überweisung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung (vgl. Stöber, MDR 2001, 301, 303). Der erlassene Überweisungsbeschluss belegt für diesen Fall, dass dem Gläubiger hinsichtlich der überwiesenen Forderung ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schuldner zusteht, und bildet neben dem gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitel als „ergänzender Titel“ die Grundlage für die Durchsetzung dieses Anspruchs (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 35; BT-Drucks. 16/10069, S. 35; vgl. auch Stöber, MDR 2001, 301, 303).

15

Auch bedarf es für die zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO keiner inhaltlichen Präzisierung der zu erteilenden Auskünfte in dem Überweisungsbeschluss. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die von der Überweisung erfasste Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Diese Forderung ist in dem Überweisungsbeschluss – ebenso wie in dem zugrundeliegenden Pfändungsbeschluss – so bestimmt zu bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – VII ZB 11/08 Rn. 9 m.w.N., JurBüro 2010, 440 zu Pfändungsbeschlüssen). Wird diesem Erfordernis Rechnung getragen, ist der Gegenstand der Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. Stöber, MDR 2001, 301, 302, 304).

16

(2) Zudem besteht kein praktisches Bedürfnis für eine „deklaratorische“ Benennung der nötigen Auskünfte in einem Überweisungsbeschluss, um dem Gerichtsvollzieher eine Orientierungshilfe zu geben (siehe II. 2. b) aa)).

17

Es steht dem Gläubiger, der von dem Schuldner die zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung nötigen Auskünfte nicht erhält, außerdem frei, bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung des Verfahrens nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Fragen aufzulisten, die seines Erachtens für die Durchsetzung der überwiesenen Forderung erforderlich sind (vgl. David, MDR 2000, 195 f.; HK-ZV/Bendtsen, 4. Aufl., § 836 Rn. 20). Zusätzlich kann er – wie sich aus § 836 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 802f Abs. 4 Satz 2, § 802i Abs. 1 Satz 3 ZPO ergibt – grundsätzlich an dem Termin zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner teilnehmen und darauf hinwirken, dass dieser dem Gerichtsvollzieher die aus Sicht des Gläubigers nötigen Auskünfte erteilt.

18

cc) Schließlich kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus der Rechtsprechung des Senats, wonach die von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO herauszugebenden Urkunden über die überwiesene Forderung auf Verlangen des Gläubigers in dem Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen sind (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – VII ZB 142/05 Rn. 9, MDR 2007, 50; Beschluss vom 9. Februar 2012 – VII ZB 49/10 Rn. 19, BGHZ 192, 314; Beschluss vom 21. Februar 2013 – VII ZB 59/10 Rn. 10, MDR 2013, 548), nicht abgeleitet werden, dass Entsprechendes auch für die von dem Schuldner an den Gläubiger zu erteilende Auskunft zu gelten habe.

19

Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Herausgabeanspruch des Gläubigers nach § 836 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 883 ZPO zu vollstrecken ist, sofern der Schuldner dem Gläubiger herauszugebenden Urkunden nicht freiwillig übergibt. Für die Vollstreckung eines auf bestimmte Urkunden gerichteten Herausgabeanspruchs nach § 883 Abs. 1 ZPO ist im Grundsatz anerkannt, dass sich aus dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel im Einzelnen ergeben muss, welche Urkunden herauszugeben sind, da es nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen bleiben kann, aus einer Vielzahl von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Schriftstücken diejenigen herauszusuchen, die von dem titulierten Leistungsanspruch des Gläubigers umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 355/81, MDR 1983, 650, juris Rn. 10 f.; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2014 – 4 W 55/14, MDR 2014, 1170, juris Rn. 5). Dies erfordert es, die von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO herauszugebenden Unterlagen in dem Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu benennen. Diese Grundsätze lassen sich auf den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht übertragen, da der Auskunftsanspruch des Gläubigers aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dem Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO zwangsweise durchzusetzen ist, in dessen Rahmen – wie dargelegt (siehe II. 2. b) aa)) – der Gerichtsvollzieher – vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung – in ähnlicher Weise wie im Fall von § 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO darüber zu befinden hat, welche Auskünfte im Zweifel zur Geltendmachung der Forderung des Gläubigers erforderlich sind.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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