Verhandlungstermin am 7. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen XII ZR 7/22 (Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 7. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen XII ZR 7/22 (Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten)

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum12.08.2022

Nr. 122/2022

Verhandlungstermin am 7. September 2022 um 9.00 Uhr in Sachen

XII ZR 7/22 (Verfolgung der ungarischen Straßenmaut

vor deutschen Gerichten)

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Zulässigkeit der Durchsetzung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) entrichtet, ist nach Anlage 1 der Mautverordnung eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF (ungarische Forint) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen, was den Betrag für eine vorab erworbene virtuelle Vignette jeweils um ein Vielfaches übersteigt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 € (ohne Zinsen) sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Beklagte ist unter anderem der Ansicht, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass von den jeweiligen Fahrzeugführern vor der jeweiligen Straßenbenutzung keine virtuelle Vignette erworben worden sei. Jedenfalls verstoße die im ungarischen Recht vorgesehene Heranziehung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut gegen die inländische öffentliche Ordnung („ordre public“) und sei schon deshalb nicht anzuwenden. Auch die „erhöhte Zusatzgebühr“ begründe einen ordre-public-Verstoß, da sie der Sache nach einen unzulässigen Strafschadensersatz beinhalte und zudem unangemessen hoch sei. Schließlich sei die Klägerin nicht berechtigt, Zahlung in Euro zu verlangen, da die in der ungarischen Mautverordnung ausgewiesenen Beträge jeweils in Fremdwährung geschuldet seien.

Die maßgebliche Norm der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (ROM I-VO – gleichlautend mit Art. 26 ROM II-VO) lautet wie folgt:

Art. 21 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. März 2021 – 380 C 4/20 (14)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 22. Dezember 2021 – 2-01 S 78/21

Karlsruhe, den 12. August 2022

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