Mündliche Verhandlung in Sachen „Desiderius-Erasmus-Stiftung“ am Dienstag, den 25. Oktober 2022, um 10.00 Uhr (Pressemeldung des BVerfG)

Pressemitteilung Nr. 70/2022 vom 5. August 2022

Aktenzeichen: 2 BvE 3/19

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 25. Oktober 2022, um 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Die AfD wendet sich mit ihren Anträgen dagegen, dass der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) bislang an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen auf Bundesebene in Form von Globalzuschüssen nicht beteiligt wird. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Deutschen Bundestag, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, und das Bundesministerium der Finanzen. Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die AfD durch die bislang fehlende staatliche Förderung einer ihr nahestehenden Stiftung in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und/oder aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

Hintergrund:

Die DES ist seit dem Jahr 2016 im Bereich gesellschaftspolitischer und demokratischer Bildungsarbeit tätig und wurde 2018 durch die Antragstellerin als ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Den Anträgen der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen wurde durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang nicht entsprochen. Auch die Bitte der DES an die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten parteinahen Stiftungen, künftig an deren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ beteiligt zu werden, blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Antragstellerin gebietet der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung politischer Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige. Wegen der politischen Bedeutung, die die Antragstellerin erreicht habe, müsse eine staatliche Förderung der Arbeit der DES als der ihr nahestehenden politischen Stiftung erfolgen. Das von den Antragsgegnern zu verantwortende Unterbleiben jedweder Förderung sei angesichts der den übrigen Stiftungen zugewandten Förderungsbeträge willkürlich und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Chancengleichheit. Im Übrigen habe der Bundestag bewusst keine gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die Stiftungsfinanzierung geschaffen, um eine gerichtliche Kontrolle seiner Vergabepraxis unmöglich zu machen.

Die Antragsgegner sind hingegen der Ansicht, dass die Hauptsacheanträge schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sind. Die Antragstellerin werde nicht dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG verletzt, dass zugunsten der DES keine Globalzuschüsse in den Bundeshaushalt eingestellt worden seien. Parteien hätten keinen unmittelbar im Grundgesetz angelegten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen überhaupt gefördert würden. Zudem existiere ein hinreichender sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Stiftungen. Insbesondere bedürfe es für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströmung einer wiederholten Vertretung der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag, woran es bei der Antragstellerin fehle.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie
hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

Telefon: +49 (721) 9101-400

Telefax: +49 (721) 9101-461

E-Mail:
besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der
Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und
endet am Donnerstag, den 20. Oktober 2022, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der
Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter steht ein noch nicht festgelegtes Kontingent an Sitzplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung.

Weitere Angaben zu verfügbaren Sitzplätzen und einer etwaigen Tonübertragung sowie ergänzende Informationen zur Sitzplatzvergabe werden gesondert bekannt gegeben.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Vorsitzende des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich in besonders zugewiesenen Flächen zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG -, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von
Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits
mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte
Formular zu benutzen. Das
Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist
per E-Mail an die Adresse
presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden,
spätestens bis Montag, den 24. Oktober 2022, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Hinweis zu Auflagen

Abhängig von der Entwicklung der pandemischen Lage wird der Termin gegebenenfalls unter Einhaltung von Auflagen zum Infektionsschutzgesetz stattfinden. Sollte dies eintreten, werden Sie darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.