Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum15.07.2022

Nr. 110/2022

Urteil vom 14. Juli 2022 – 6 StR 227/21

Das Landgericht Stendal hat die Angeklagten E. und S. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt und von der Beihilfe zu den Taten von E. und S. – ebenso wie die Angeklagten M. und Sch. – freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten E. und S. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Angeklagte K. unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der Angeklagte R., der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stendal ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Stendal – Urteil vom 16. März 2020 – 502 KLs 1/16

Auszug aus den Vorschriften des StGB:

§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

… oder …

4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

Karlsruhe, den 14. Juli 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Urteil des 6. Strafsenats vom 14.7.2022 – 6 StR 227/21 –