Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2022, AZ 2 BvR 1000/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220627.2bvr100022

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 6. April 2022, Az: 3 W 1/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 – 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 – 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

2

So liegt es hier. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält schon keine Anhaltspunkte dafür, weswegen es Anlass zum Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Wallrabenstein geben könnte. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 2006/15 und die (angebliche) Vergleichbarkeit dieses Verfahrens mit dem hiesigen Verfahren wird nicht nachvollziehbar erläutert; eine irgendwie geartete Vergleichbarkeit ist auch sonst nicht erkennbar.

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.