BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 22.06.2022, AZ XII ZB 584/18, ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB584.18.0
§ 25 VersAusglG, § 30 Abs 2 VersAusglG
Leitsatz
Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 8. November 2018, Az: 3 UF 123/18
vorgehend AG Frankfurt, 5. April 2018, Az: 402 F 2249/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen jeweils zur Hälfte auferlegt.
Wert: 3.000 €
Gründe
A.
1
Die Antragsgegnerinnen sind Träger der betrieblichen Altersversorgung und wenden sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung (vormals: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
2
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 10. März 1999 wurde die am 22. Mai 1956 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Ferdinand L. (im Folgenden: Ehemann) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1956 bis 30. November 1995 hatte der Ehemann unter anderem im Wege der Pensionskassenzusage bei der Antragsgegnerin zu 1 und im Wege der Direktzusage bei der Antragsgegnerin zu 2 Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, die jeweils eine Hinterbliebenenversorgung beinhalten. Im Scheidungsverfahren wurden diese Anrechte nach früherem Recht mit dem seinerzeitigen Höchstbetrag von monatlich 81,20 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
3
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts P. vom 4. Oktober 2000 wurde der Ehemann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter anderem dazu verpflichtet, zum Ausgleich beider betrieblicher Versorgungen eine laufende monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 2.318,08 DM an die Antragstellerin zu zahlen und seine künftigen Versorgungsansprüche in dieser Höhe an die Antragstellerin abzutreten.
4
Der Ehemann verstarb am 30. April 2017. Die Antragstellerin machte am 10. Mai 2017 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 ihren Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend und begehrte Auskünfte über die Anpassungen der Versorgung seit Rechtskraft der Scheidung. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin zu 1 – ausdrücklich auch „namens und im Auftrag“ der Antragsgegnerin zu 2 – darauf hin, dass die Zahlung der Ehegattenrente an Geschiedene erst nach Vorlage einer Entscheidung des Familiengerichts in einem Verfahren über den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG erfolge und sich die Antragsgegnerinnen einem solchen Verfahren nicht entgegenstellen würden.
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Die insoweit maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1, auf die auch in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin zu 2 ausdrücklich verwiesen wird (§ 15 Abs. 2 der Ordnung der betrieblichen Grundversorgung der H.-GmbH), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 11
…
(2) Ein geschiedener Ehegatte hat nur Anspruch auf Ehegattenrente, wenn die Ehe mit dem Mitglied während der Mitgliedschaft geschieden wurde und ein Anspruch gegenüber der Kasse nach §§ 20 ff. VersAusglG gegeben ist. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts nachzuweisen.
…
§ 19
…
(2) Der Anspruch auf Ehegattenrente an Geschiedene gemäß § 11 Abs. 2 besteht gegenüber der Kasse erst nach Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Kasse von der Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente gemäß §§ 20 ff. VersAusglG Kenntnis erlangt. Der Anspruch ist durch Antrag geltend zu machen.“
6
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegnerinnen dazu verpflichtet, als Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung an die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2017 eine monatliche Rente in Höhe von 613,58 € (Antragsgegnerin zu 1) bzw. 934,61 € (Antragsgegnerin zu 2) nebst Verzugszinsen auf rückständige Rentenleistungen zwischen Mai 2017 und April 2018 zu zahlen. Ferner hat es den Beteiligten die Gerichtskosten zu jeweils einem Drittel auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden der Antragsgegnerinnen mit Maßgaben zum Beginn des Zinslaufs zurückgewiesen.
7
Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden erstreben die Antragsgegnerinnen weiterhin einen vollständigen Wegfall der Verzinsung und eine Korrektur auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Antragsgegnerin zu 2 möchte darüber hinaus erreichen, erst ab dem 1. November 2017 zur Rentenzahlung verpflichtet zu werden.
B.
8
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
I.
9
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Die vom Amtsgericht zuerkannten Rückstandsbeträge seien zu verzinsen, weil die Antragsgegnerinnen mit dem Schreiben vom 10. Mai 2017 in Verzug gesetzt worden seien. Es reiche aus, wenn zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsrente Auskunft über Beginn und Höhe der auszugleichenden Versorgung verlangt werde. Die Antwort der Antragsgegnerin zu 1, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen, sei eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Auch die Antragsgegnerin zu 2 sei aufgrund der Vertretung durch die Antragsgegnerin zu 1 in Verzug geraten. Die besonderen Fälligkeitsregelungen in § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 der AVB der Antragsgegnerin zu 1 bzw. § 15 Abs. 2 der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin zu 2 würden zwar als allgemeine Vertragsbedingungen eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall auch gegenüber der Antragstellerin gelten. Sie seien jedoch unwirksam, da mit ihnen der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte schlechter gestellt würde als der Hinterbliebene. Es bestehe kein beachtlicher Spielraum des Versorgungsträgers, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einerseits und den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG andererseits abweichend zueinander zu regeln, weil § 25 Abs. 1 VersAusglG explizit einen Gleichlauf anordne.
II.
11
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
12
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die ausgleichsberechtigte Antragstellerin nach dem Versterben des Ehemanns aus dessen noch nicht (vollständig) ausgeglichenen betrieblichen Anrechten gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG von den Antragsgegnerinnen die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des Ehemanns fortbestanden hätte.
13
2. Es begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht der Antragstellerin rückständige Teilhabeansprüche bezüglich beider Versorgungen bereits für den Zeitraum ab Mai 2017 zuerkannt hat.
14
Nach §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB kann für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Ausgleichsberechtigte den Versorgungsträger des verstorbenen Ausgleichspflichtigen zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Bezifferung der Teilhabeleistung aufgefordert hat; dem gleichgestellt sind die Rechtshängigkeit des Teilhabeanspruchs oder eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB werden hier bereits durch das an die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Schreiben der Antragstellerin vom 10. Mai 2017 erfüllt, welches hinreichend deutlich das Begehren erkennen lässt, Auskünfte zur Höhe des Teilhabeanspruchs zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden erstreckt sich die Befugnis, rückständige Teilhabeansprüche auch für die Zeit vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durchsetzen zu können, auf beide Antragsgegnerinnen. Denn nachdem die Antragsgegnerin zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 16. Mai 2017 nicht nur im eigenen Namen, sondern ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2 geltend gemacht hatte, dass die Höhe des Teilhabeanspruchs zwingend in einem familiengerichtlichen Verfahren festgestellt werden müsse und Auskünfte (nur) dem zuständigen Familiengericht erteilt würden, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass ein erneutes Auskunftsverlangen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 eine bloße Förmelei darstellen würde (vgl. auch BGH Urteil vom 18. September 2014 – VII ZR 58/13 – NJW-RR 2014, 1512 Rn. 29 mwN zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung).
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3. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht der Antragstellerin mit Recht auch Verzugszinsen auf die rückständigen Teilhabeansprüche zuerkannt, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Mahnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
16
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
17
a) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die monatlichen Teilhabeansprüche seit Mai 2017 zum jeweiligen Monatsletzten fällig geworden sind, lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerinnen erkennen. Ein weitergehendes Herausschieben der Fälligkeit der Teilhabeansprüche kommt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
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aa) Zwar können Ansprüche, die erst infolge eines richterlichen Gestaltungsaktes entstehen, nicht vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällig werden (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 – NJW-RR 2014, 492 Rn. 33 mwN [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB] und vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 94/04 – NJW 2005, 2310, 2311 f. [zu § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB]). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG kann zwischen den Beteiligten außergerichtlich und einverständlich geregelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 327/16 – FamRZ 2017, 1919 Rn. 17). Er besteht als schuldrechtlicher Leistungsanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Versorgungsträger des verstorbenen Ausgleichspflichtigen, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen; er wird dem Ausgleichsberechtigten durch das Gericht als bestehend zuerkannt, ohne dass das Gericht in diesem Zusammenhang in eine Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten gestaltend eingreifen müsste (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33, 35; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 24. Januar 2022] § 25 VersAusglG Rn. 55; Borth FamRZ 2020, 730).
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bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auch nicht aufgrund von Regelungen in den Versorgungsordnungen der Antragsgegnerinnen herausgeschoben. Die einschlägigen Bestimmungen in §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 der AVB der Antragsgegnerin zu 1 bzw. in § 15 Abs. 2 der Ordnung der betrieblichen Grundversorgung der Antragsgegnerin zu 2, welche die Gewährung von Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Ansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem die Antragsgegnerinnen von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangen, sind jedenfalls insoweit unwirksam, als sie der ausgleichsberechtigten Person auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen – wie hier – die verstorbene ausgleichspflichtige Person nicht (wieder-)verheiratet gewesen ist und keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat.
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(1) Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 VersAusglG kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte „die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die er erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod seines Ehegatten fortbestanden hätte“. Zum einen wird dadurch begrifflich klargestellt, dass § 25 VersAusglG einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung normiert und der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 327/16 – FamRZ 2017, 1919 Rn. 17; BT-Drucks. 16/10144 S. 66; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 – XII ARZ 7/91 – FamRZ 1991, 927, 928 zu § 3 a VAHRG). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung verdeutlicht, dass dem Ausgleichsberechtigten im Versorgungssystem der auszugleichenden Versorgung grundsätzlich die Rechtsstellung einzuräumen ist, die er als verwitweter Hinterbliebener im – fingierten – Fall des Fortbestands der Ehe bis zum Tode des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits zum früheren Recht entschieden, dass ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig ist; unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen („Scheidungsklauseln“), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
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(2) Die weitergehende Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass § 25 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsträger – selbst unter Berücksichtigung seiner Satzungsautonomie – bezüglich der Gleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Ehegatten keinen beachtlichen Spielraum bei der Gestaltung seiner Versorgungsordnung lasse, trifft allerdings in dieser Absolutheit nicht zu (vgl. auch Kemper FPR 2011, 494, 496). Die auf diesen rechtlichen Ausgangspunkt gegründete Annahme des Beschwerdegerichts, dass eine Versorgungsordnung dem geschiedenen Ausgleichsberechtigten schon deshalb keine Obliegenheit zur Erwirkung einer (familien-)gerichtlichen Entscheidung über den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG auferlegen dürfe, weil auch die Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Ausgleichspflichtigen nicht von der Beibringung einer (fach-)gerichtlichen Entscheidung über Grund und Höhe seines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung abhängig sei, lässt den Regelungsgehalt von § 30 VersAusglG außer Acht, der den Versorgungsträger bei konkurrierenden Versorgungsansprüchen von geschiedenen und verwitweten Ehegatten vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen soll.
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(a) Wie der Senat zu § 30 VersAusglG bereits entschieden hat, ist der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommene Versorgungsträger bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung über den Teilhabeanspruch Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), von seiner Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe oder den Witwer erbracht hat. Während der Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten, zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist, auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 327/16 – FamRZ 2017, 1919 Rn. 14). Freilich kann der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung rückwirkend bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt verlangen zu können, durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Ausgleichspflichtigen erbringt, dem Grunde nach nicht berührt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 327/16 – FamRZ 2017, 1919 Rn. 18). Diesem Umstand wird im gerichtlichen Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, dass einerseits der Versorgungsträger (erst) für die Zeiträume nach dem Ende der Übergangszeit zur Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ausgleichsberechtigten verpflichtet, andererseits aber die Feststellung getroffen wird, dass der Versorgungsträger die Hinterbliebenenrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ende der Übergangszeit zu zahlen hat, soweit der Versorgungsträger in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer geleistet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 327/16 – FamRZ 2017, 1919 Rn. 20; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. September 2000 – XII ZB 67/99 – FamRZ 2001, 284, 286 zu § 3 a VAHRG).
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(b) Die gesetzliche Regelung in § 30 VersAusglG mit der Anknüpfung an die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts verdeutlicht, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift für den Versorgungsträger keine Verpflichtung zur außergerichtlichen Feststellung des Teilhabeanspruchs besteht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1303, 1304) und dass eine Bestimmung in der Versorgungsordnung, welche dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Obliegenheit zur Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung auferlegt und die Fälligkeit des Teilhabeanspruchs auf den Ablauf der nach § 30 Abs. 2 VersAusglG bemessenen Übergangszeit hinausschiebt, mit diesem Regelungskonzept in Einklang zu bringen ist, wenn und soweit der Versorgungsträger damit die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme von sich abwenden will. Dass der Versorgungsträger bei konkurrierenden Ansprüchen geschiedener und verwitweter Ehegatten in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Vorabentscheidung über die Höhe des Teilhabeanspruchs hat, ergibt sich auch aus der Regelung in § 25 Abs. 5 VersAusglG, nach der eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, um den Teilhabeanspruch zu kürzen ist. Wird der Anspruch des geschiedenen Berechtigten auf Teilhabe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in einem familiengerichtlichen Verfahren festgesetzt, ist der verwitwete Ehegatte des verstorbenen Pflichtigen an diesem Verfahren notwendigerweise zu beteiligen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1286 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 19; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2022] § 25 Rn. 48; NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 42; Borth FamRZ 2019, 687, 688) und erstreckt sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung des Familiengerichts auch auf ihn, so dass der Versorgungsträger in einem etwaigen Folgestreit um die Höhe der Witwenrente vor der Einwendung geschützt ist, der Kürzungsbetrag nach § 25 Abs. 5 VersAusglG sei zu hoch festgesetzt worden (vgl. auch BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2022] § 25 VersAusglG Rn. 22).
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(3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis gleichwohl zutreffend, weil für die vorgenannten Erwägungen zum Schutz des Versorgungsträgers bei konkurrierenden Ansprüchen geschiedener und verwitweter Ehegatten kein Raum ist, wenn der verstorbene Pflichtige – wie hier – nicht wiederverheiratet war und dem Versorgungsträger deshalb keine doppelte Inanspruchnahme droht. Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Witwe oder keinen Witwer hinterlassen und bedarf der Versorgungsträger deshalb des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht, fehlt es an einem ausreichenden sachlichen Grund, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Versorgungsordnung eine Obliegenheit zur Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung aufzuerlegen und die Fälligkeit seines Teilhabeanspruchs auf einen an der Übergangszeit nach § 30 Abs. 2 VersAusglG orientierten Zeitpunkt hinauszuschieben. Vielmehr bleibt es bei dem aus § 25 Abs. 1 VersAusglG herzuleitenden Grundsatz, dass der geschiedene Ehegatte beim Zugang zur Versorgung wie ein Hinterbliebener zu behandeln ist und der Versorgungsträger demzufolge seinen Anspruch auf die Versorgung selbständig festzustellen hat.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Ermittlung des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG, der nicht nur durch die Höhe der zugesagten Hinterbliebenenversorgung, sondern auch durch den Betrag begrenzt ist, den der Ausgleichsberechtigte unter Lebenden als (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG von dem verstorbenen Ausgleichspflichtigen hätte erlangen können (§ 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG), für den Versorgungsträger unter Umständen mit tatsächlichen und rechtlichen Problemen verbunden ist, die sich in dieser Form bei der Berechnung der nach der Versorgungszusage zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung für einen verwitweten Ehegatten nicht stellen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Versorgungsträger im Zusammenhang mit der Deckelung des Teilhabeanspruchs durch die Höhe der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Berechtigten auf Härtegründe nach § 27 VersAusglG oder auf sonstige Einwendungen berufen will, die auch der verstorbene Pflichtige seiner Inanspruchnahme entgegengehalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 486/15 – FamRZ 2017, 1660 Rn. 22; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 22, 24 und FamRZ 2018, 1068, 1071 f.). In solchen Konstellationen, in denen sich der Versorgungsträger schuldlos im Unklaren über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Teilhabeanspruchs befindet und dessen Höhe nicht verlässlich feststellen kann, mag er nach den Umständen des Einzelfalls durch § 286 Abs. 4 BGB vor einer Inanspruchnahme auf Ersatz von Verzugsschaden durch den Berechtigten geschützt sein. Sie rechtfertigen aber keine Regelung in der Versorgungsordnung, die auch den geschiedenen Ehegatten eines nicht wiederverheirateten Pflichtigen unterschiedslos auf die Beibringung einer familiengerichtlichen Entscheidung verweisen und die Fälligkeit seines Teilhabeanspruchs an die Rechtskraft dieser Entscheidung koppeln.
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b) Das Beschwerdegericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung in dem Antwortschreiben vom 16. Mai 2017 nicht bedurfte. Dabei sind an das Vorliegen einer solchen Leistungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und seine Weigerung als sein letztes Wort aufzufassen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 200, 133 = NJW 2014, 1521 Rn. 27 zu § 281 Abs. 2 BGB).
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Das Beschwerdegericht durfte in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass in dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin zu 1 eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung – auch namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin zu 2 – zu sehen ist. Mit dem Beharren auf einer familiengerichtlichen Entscheidung wurde der Antragstellerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass man auf ihre Forderung außergerichtlich nicht eingehen werde und sie das Familiengericht anrufen müsse. Dass zugleich angekündigt wurde, sich dem familiengerichtlichen Verfahren nicht grundsätzlich entgegenzustellen, ändert hieran nichts, da dennoch deutlich gemacht wurde, dass die Antragstellerin mit einer freiwilligen Leistung ohne gerichtliche Titulierung nicht rechnen konnte. Unschädlich ist, dass die im Schreiben vom 17. Mai 2017 enthaltene Leistungsverweigerung – aus Sicht des Beschwerdegerichts – bereits vor Fälligkeit der ersten Rentenzahlung am 31. Mai 2017 erfolgt ist; auch bei der sogenannten antizipierten Erfüllungsverweigerung tritt allerdings Verzug nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs ein (vgl. BAG NZA 2019, 634 Rn. 51 f.).
28
c) Die Antragsgegnerinnen haben den Verzug auch im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Sie haben in ihren Auskünften vom 7. Februar 2018 die hypothetische schuldrechtliche Ausgleichsrente auf der Grundlage des Ehezeitanteils der von dem verstorbenen Ehemann zuletzt bezogenen Bruttoversorgungen ermittelt und geltend gemacht, dass der – ihnen aufgrund vorliegenden Scheidungsurteils bekannte – öffentlich-rechtliche Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach Aktualisierung gemäß § 53 VersAusglG anzurechnen sei. Das Amtsgericht ist diesem Vorschlag gefolgt. Es ist unter den hier obwaltenden Umständen nicht ersichtlich und wird von den Rechtsbeschwerden auch nicht geltend gemacht, dass die Bemessung der Teilhabeleistung der Antragstellerin mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die einer selbständigen Feststellung des Anspruchs durch die Antragsgegnerinnen entgegengestanden hätten.
29
d) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die an die Antragstellerin zu leistenden monatlichen Rentenleistungen (erst) am jeweiligen Monatsletzten fällig werden und hat dementsprechend den Beginn des Laufs der Verzugszinsen auf den Monatsersten des jeweiligen Folgemonats festgelegt. Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 – 7 UF 451/15 – juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.). Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil nur die beiden Antragsgegnerinnen Beschwerdeführer des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind und das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren auch zugunsten eines Versorgungsträgers gilt, wenn sich eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung – wie es hier bei einer Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts für die Hinterbliebenenrente der Fall wäre – wirtschaftlich nur nachteilig auswirken würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 – XII ZB 76/98 – FamRZ 2003, 29, 31 und vom 18. September 1985 – IVb ZB 57/84 – FamRZ 1985, 1240, 1241 f.).
III.
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Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht schließlich auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt, den Beteiligten aus Billigkeitsgründen jeweils ein Drittel der Kosten aufzuerlegen.
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§ 81 Abs. 1 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände eine Kostenentscheidung zu treffen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 – FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.).
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Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung, die Gerichtskosten in der ersten Instanz zwischen der geschiedenen Ehefrau und den beiden Versorgungsträgern zu jeweils einem Drittel zu verteilen, stand. Die Möglichkeit, als betrieblicher Versorgungsträger im Verfahren gemäß § 25 VersAusglG mit Kosten belastet zu werden, ist die Konsequenz daraus, dass die Versorgungsträger in diesem Verfahren nicht lediglich Auskunftspersonen, sondern Verfahrensbeteiligte sind. Es lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein allgemeiner Grundsatz dahingehend aufstellen, dass die Forderung nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Teilhabeanspruch der Rechtssicherheit diene und generell nicht mit Kosten für den Versorgungsträger verbunden sein dürfe. Vielmehr kann die Frage, inwieweit ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG von besonderer Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 – FamRZ 2014, 744 Rn. 17). Die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin nach dem außergerichtlichen Schreiben vom 16. Mai 2017 gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste und die gerichtliche Festsetzung des Teilhabeanspruchs auch im Interesse der Versorgungsträger liegt, bewegt sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Ermessensausübung. Dies gilt auch für die Entscheidung, die beiden Versorgungsträger in Ansehung der Kostenverteilung nicht als einen einzigen Beteiligten aufzufassen.
IV.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
- Dose
- Klinkhammer
- Günter
- Botur
- Krüger