BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2022, AZ VIa ZR 433/21, ECLI:DE:BGH:2022:230522BVIAZR433.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 5. Oktober 2021, Az: 7 U 501/21
vorgehend LG Hannover, 26. April 2021, Az: 11 O 189/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Mit Rücksicht auf die weiteren tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts braucht sich der Senat dabei nicht mit den rechtlich in mehrfacher Hinsicht zweifelhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung einer Tatbestandswirkung der Typgenehmigung für die hier in Frage kommenden Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB auseinanderzusetzen.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV zuzulassen (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13 mwN). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (dazu allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33; vgl. wie hier zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 185/21, juris Rn. 1 bis 4 mwN).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
- Menges
- Möhring
- Götz
- Rensen
- Vogt-Beheim