BSG 2. Senat, Beschluss vom 17.05.2022, AZ B 2 U 25/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:170522BB2U2522B0
Verfahrensgang
vorgehend SG Konstanz, 18. Dezember 2019, Az: S 5 U 2590/16
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2022, Az: L 12 U 249/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.5.2022 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
2
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.5.2022 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos | Karl | Hüttmann-Stoll |