Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 17.05.2022, AZ 5 StR 484/21

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 5 StR 484/21, ECLI:DE:BGH:2022:170522B5STR484.21.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2021, Az: 606 KLs 8/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 im Maßregelausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

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Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

3

1. Die Nichtanordnung der vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen Maßregel des § 64 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr bis zu seiner Verhaftung in anderer Sache im Februar 2021 regelmäßig Marihuana und Kokain. Auch zu den jeweiligen Tatzeiten konsumierte er täglich Marihuana (2 – 3 Joints) und Kokain (1,5 bis maximal 2 Gramm).

5

Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit der Frage befassen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Da das Landgericht die nach seinen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegende Maßregel nach § 64 StGB mit keinem Wort erwähnt hat, bedarf die Sache unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung; dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

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2. Im Übrigen zeigt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

7

Zu der Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen B.        unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

8

Die Rüge wäre auch dann unbegründet, wenn man annähme, die Behauptung, der Zeuge habe mit der Geschädigten bereits „vor Mitte Mai“ 2018 Geschlechtsverkehr gehabt, enthalte einen hinreichend bestimmten Tatsachenkern (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 ff. mwN). Denn in diesem Fall blieb eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das offenkundige Missverständnis des Gerichts, das diesen Teil des Antrags ersichtlich aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung der Beweisthemen für nicht entscheidungsbedürftig gehalten hatte, aus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30).

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner