BFH 6. Senat, Beschluss vom 12.05.2022, AZ VI B 73/21, ECLI:DE:BFH:2022:B.120522.VIB73.21.0
§ 8 Abs 2 S 6 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 2 Abs 3 S 1 SvEV
Leitsatz
NV: Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV („Belegung mit zwei Beschäftigten“) zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (Anschluss an Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 R, BSGE 122, 271, Rz 28).
Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. August 2021, Az: 2 K 186/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.08.2021 – 2 K 186/19 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
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a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (BFH-Beschluss vom 20.10.2015 – IV B 80/14, Rz 7).
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Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2012 – IV B 97/11, Rz 6). Andererseits reicht der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht aus (Senatsbeschluss vom 08.12.2017 – VI B 53/17, Rz 4, m.w.N.).
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b) Danach kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts im Streitfall nicht in Betracht.
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Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob eine Mehrfachbelegung im Sinne des § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Buchst. a der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) lediglich bei einer Nutzung eines Zimmers durch mindestens zwei Personen gegeben ist“. Sie legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft oder umstritten ist. Der Vortrag, der BFH habe diese Frage noch nicht entschieden und die Literatur schweige sich zu dieser Frage aus, genügt den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe –wie bereits ausgeführt– nicht. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die herausgestellte Rechtsfrage eine Vielzahl von Arbeitgebern betreffe, die die Überlassung von Wohnraum als Lohnbestandteil schuldeten, aber auch spiegelbildlich dazu jeden Arbeitnehmer, der einen solchen Lohn beziehe, rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Revision ebenfalls nicht (s. BFH-Beschluss vom 04.12.2007 – VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802).
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c) Darüber hinaus ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auch offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.
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§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV setzt den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft auch für die Bewertung von Sachbezügen bei Arbeitnehmern für Zwecke der Einkommensteuer fest (§ 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes –;EStG–). Der Wert der Unterkunft nach dieser Vorschrift vermindert sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 %.
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Nach der Leitvorstellung des Verordnungsgebers liegt dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde (s. BRDrucks 968/94, S. 12; Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Baden-Württemberg vom 14.12.2016 – L 5 R 3187/15, Rz 50). Zu einer Minderung des Werts der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV („Belegung mit zwei Beschäftigten“) berechtigt der Tatbestand des Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft –wie im Streitfall– folglich nicht, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (s. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 R, BSGE 122, 271, Rz 28, und Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.07.2015 – L 2 AL 72/13, Rz 22).
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2. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.