Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2022, AZ 2 BvR 9/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, StrRehaG

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 25. November 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 18. September 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 18. Juni 2019, Az: BSRH 13/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie – ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen – unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

2

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne – jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen – substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.